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Gelfverkehrsrechnung,Betriebsprüfung

Betriebsprüfung Hinzuschätzung wegen Geldverkehrsrechnung Bei einer Mandantin fand eine Betriebsprüfung statt. Die Prüferin führte eine Geldverkehrsrechnung durch. Es ergaben sich in allen drei Jahren Fehlbeträge. In Höhe dieser Fehlbeträge schätzte die Prüferin Einnahmen hinzu. Zusätzlich zu diesen Beträgen berechnet sie einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 3 % auf die gesamten Erlöse der jeweiligen Jahre. Zusätzlich zu diesen Sicherheitszuschlägen berechnete sie auf diese Zuschläge noch mal Umsatzsteuer. Im Prüfungszeitraum erhielt unserer Mandantin Darlehen aus dem Verwandten und Bekannten Kreis. Diese Mittel wurden ihr in bar zur Verfügung gestellt. Die Prüferin berücksichtigte deren Ansatz nur zum Teil. Sie vertrat die Auffassung, dass die Darlehensmittel tatsächlich nicht geflossen seien. Zumindest nicht in voller Höhe. Die Prüferin hat nun den Bericht ausgefertigt. Dieser liegt vor. Hinzuschätzungen und Sicherheitszuschläge wurden wie oben erwähnt vorgenommen. Die Mandantin erhielt nun von einem Fachanwalt für Steuerrecht den Rat gegen die folgenden Steuerbescheide Einspruch einzulegen. Gegen die Zurückweisungen des Finanzamts in Form von Einspruchsentscheidungen sei dann Klage zu erheben. Vor Gericht müsste das Finanzamt beweisen, dass weitere Einnahmen erzielt worden seien. Weiter könnte vor Gericht, dann glaubhaft gemacht werden, dass Barmittel in einem größeren Umfang erhalten worden sind, als es die Prüferin berücksichtigt hat. Nachdem wir die Meinung vertreten, dass die Mandantin vor Gericht und auf hoher See großen Unwägbarkeiten ausgesetzt ist, würden wir von diesem Weg eher abraten. Ist dies zutreffend? Muss im Gegenteil unserer Mandantin geraten werden, die Konfrontation zu suchen und vor Gericht zu gehen? Hat unsere Mandantin, wie der Fachanwalt für Steuerrecht bemerkt vor Gericht eine sehr große Chance, dass die Feststellungen der Prüferin keinen Bestand haben und demzufolge, die Zuschätzungen wieder rückgängig gemacht werden müssen?
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