Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Bilanzierung eines Wandeldarlehens,Wirkung Rangrücktritt nach Insolvenzrecht,§ 5 Abs. 2a EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, eine GMBH erhält von einem Investor ein Wandeldarlehen mit Rangrücktritt. Wie ist dieses steuerlich und handelsrechtlich zu buchen und welche Auswirkung hat dieses auf einen eventuell nicht gedeckten Fehlbetrag der GmbH und damit verbundener eventueller Insolvenzwarnpflichten? Der Darlehensvertrag enthält folgende Regelungen: Die Gesellschaft beabsichtigt, finanzielle Mittel in Form von wandelbaren Darlehen im Gesamtbetrag von bis zu EUR 600.000 im Wesentlichen zu den Bedingungen dieses Wendel-Darlehensvertrages aufzunehmen (,,Wan-deldarlehensfinanzlerungsrunde"). Ale Gesellschaft beabsichtigt, bis zum 3t1.1.2024 frei verfügbares Eigenkapital in Höhe von mindestens EUR 200.000 gegen Beteiligung an der Gesellschaft Im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft einzusammeln, wobei mindestens EUR 200.000 des der Gesellschaft zugeführten Eigenkapitals von Investoren stammt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Wandeldarlehensvertrages noch nicht Gesellschafter der Gesellschaft sind („Qualifizierte Finanzierungsrunde"). Mit Abschluss dieses Wandeldarlehens-Vertrages beabsichtigt der Darlehensgeber, der Gesellschaft zur vorübergehenden Finanzierung des operativen Geschäfts der Gesellschaft ein unbesichertes und nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 25.000 zur Verfügung zu stellen. Ale Parteien beabsichtigen, das Darlehen nach den Regelungen dieses Wandeldarlehensvertrages im Rahmen der im Falle der Qualifizierten Finanzierungsrunde durchzuführenden Kapitalerhöhung in Geschäftsanteile der Gesellschaft zu wandeln. Wird das Darlehen bis zum Endfälligkeitstag nicht gewandelt oder wird das Darlehen gekündigt, sollen die Parteien verpflichtet sein, die Wandlung des Darlehens im Rahmen einer im Zuge der Zwingenden Wandlung durchzuführenden Kapitalerhöhung in Geschäftsanteile der Gesellschaft durchzuführen. Zinsen : Das Darlehen wird mit einem Zinssatz : von 6 % p.a. („Zinssatz") verzinst. Rangrücktritt Zwischen der Gesellschaft und dem Darlehensgeber wird zur Vermeidung einer Überschuldung der Gesellschaft folgende Rangrücktrittsvereinbarung geschlossen: Es handelt sich um ein unbesichertes Darlehen. Alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus diesem Wendel-Darlehensvertrag einschließlich Tilgung und Zinsen („Rangrücktrittsforderun-gen") treten gemäß § 39 Abs. 2 Ins0 hinter die nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 (einschließlich) Ins0 gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen der übrigen Gläubiger, mit Ausnahme der Forderungen der anderen Darlehensgeber aus den übrigen Wandeldarlehensverträgen der Wandeldarlehens-finanzierungsrunde, der Gesellschaft zurück. Der Darlehensgeber verpflichtet sich gegenüber der Gesellschaft, die Rangrücktrittsforderungen nicht geltend zu machen und durchzusetzen, soweit und solange eine Leistung auf die Rangrücktrittsforderungen einen Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren gemäß §§ 16ff. InsO zur Folge haben würde. Zahlungen auf die Rangrücktrittsforderungen können innerhalb und außerhalb eines Insolvenzverfahrens nur aus künftigen Bilanzgewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder anderem freien Vermögen, welches das zur Erhaltung des Stammkapitals der Gesellschaft erforderliche Vermögen übersteigt, getätigt werden. ist eine teilweise Leistung auf die Rangrücktrittsforderungen möglich und bestehen weitere fällige nachrangige Forderungen von Gläubigern im Sinne von § 39 Abs. 2 Ins°, Ist die Gesellschaft verpflichtet, die Rangrücktrittsforderungen einerseits und andere nachrangige Forderungen andererseits in der Weise zu bedienen, dass jeder Gläubiger im Sinne von § 39 Abs. 2 Ins° den auf seine Forderung entfallenden Anteil aller nachrangigen und fälligen Forderungen im Verhältnis zum freien Vermögen der Gesellschaft erhält. Solange eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft besteht oder zu entstehen droht, kann die Rangrücktrittsverelnbarung g nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger aufgehoben oder auf einen Teilbetrag der Rangrücktrittsforderungen beschränkt werden. Laufzeit, Kündigung: Das Darlehen wird bis zum Ablauf des 31.01.2024 („Endfälligkeitstag") gewährt. Eine ordentliche Kündigung des Darlehens mit Wirkung vor dem Endfälligkeitstag scheidet aus. Rückzahlung: beginnt die Wandlung nicht binnen sechzig (60) Kalenderlagen nach Kündigung oder dem Endfälligkeitstag, aus einem Grund den die Gesellschaft oder Ihre Gesellschafter zu vertreten haben, durchgeführt werden kann der Darlehensgeber verlangen, dass das Darlehen nebst Zinsen (Rückzahlungsbetrag) vollständig an den Darlehensgeber zurückgezahlt wird. Im Voraus vielen Dank
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen