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Buchwert,Anteilstausch

Die Voraussetzungen für einen qualifizierten Anteilstausch liegen vor. Einbringender sind Privatpersonen. Dementsprechend treten an die Stelle der Buchwerte die Anschaffungskosten. Fragen: Gibt es Vorschriften bzw. Regelungen, die die Ermittlung der Anschaffungskosten in diesen Fällen regeln? Empfiehlt es sich für die Einbringenden, die Anschaffungskosten analog einer Veräußerung gem. § 17 EStG ermitteln? Was würde passieren, wenn die Anschaffungskosten nicht richtig ermittelt sind? Würde das die BW-Fortführung verhindern? Den Antrag auf Buchwertfortührung muss lt. Kommentierung die übernehmende Gesellschaft tätigen. In der Literatur wird aber auch gesagt, der Einbringende muss dies erledigen. Was ist richtig?
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