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Betriebsaufgabe,Erklärung,Strukturwandel

Für Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt sind wir dankbar: Unsere Mandantin A betreibt als gewerbliche Einzelunternehmern ein Möbelgeschäft. Die Unternehmerin A ist als Kaufmann im Handelsregister erfasst. Der Firmenname lautet daher Firma A e. K. Das Möbelgeschäft wird den eigenen Räumen der A betrieben. Das Möbelhaus incl. Grundstück ist Anlagevermögen des Unternehmens (Gewinnermittlung durch Bilanz). Die A möchte als Altergründen ab 2024 nicht aktiv im Möbelhandel tätig sein. Es ist daher Folgendes beabsichtigt: a) Es soll ein Dienstleister engagiert werden, der Anfang 2024 den gesamten Warenbestand im Paket ankauft von dem Möbelgeschäft und der in einer Zeitspanne von ca. 2 bis 3 Monaten in den Geschäftsräumen auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Räumungsverkauf durchführt. b) Angefangene Aufträge des Möbelhauses (z. B. für Einbauküchen) sollen ebenfalls bis Anfang 2024 abgearbeitet werden. c) Ab 2024 möchte die A versuchen, das dann leerstehende Möbelhaus branchenfremd zu vermieten. Es gibt schon mehrere Bewerber hierfür, jedoch muss noch ein passender Mietpreis gefunden werden. Die A beabsichtigt daher bis auf Weiteres nicht, ausdrücklich eine Aufgabe-Erklärung (§ 16 Abs. 3b EStG) oder Gewerbe-Abmeldung zu tätigen. Die Immobilie könnte im Fall einer zukünftige "branchenfremden" Vermietung als gewillkürtes Betriebsvermögen im Bestand des Unternehmens verbleiben und die Vermietungseinkünfte würden dann im Rahmen der gewerblichen Einkünfte erfasst werden (§ 21 Abs. 3 EStG?). Unsere Fachfrage: Frage 1: Führt die Beendigung des "aktiven" Gewerbes des Möbelhandels womöglich zwangsweise zu einer Betriebsaufgabe (Stichwort Entnahme der Immobilie ins Privatvermögen)? Oder würde die umfassende "Umstrukturierung" des Unternehmen allenfalls dazu führen, dass künftige Vermietungseinkünfte ganz einfach als Gewerbeeinkünfte gehandhabt würden? Frage 2: Wäre im Fall eines länger andauernden Leerstands der Immobilie (falls kein Mieter gefunden wird) eine andere Situation bestehen? Dies unter der Prämisse, dass auch bis zu einem späteren Zeitpunkt (noch) keine Gewerbeabmeldung oder Aufgabe-Erklärung erfolgt war.
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