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Betriebsaufspaltung,vGA

Der Einzelunternehmer E (Einzelhandel) bezieht seit vielen Jahren einen wesentlichen Teil seines Sortiments direkt vom Hersteller H. Historisch bedingt und weil er der größte Abnehmer dieser Waren ist, wird E als einziger Einzelhändler direkt von H beliefert. Er erhält aufgrund einer mit H getroffenen Vertriebsvereinbarung umfangreiche Rabattierungen, Boni, Zuschüsse usw. von H. Andere Einzelhändler müssen die von H hergestellten Waren hingegen – mutmaßlich zu höheren Preisen als E – über den Großhandel beziehen. E betreibt seinen Einzelhandel in gemieteten Räumen, welche er für seine Bedürfnisse hergerichtet und mit Ladeneinrichtung versehen hat. Im Jahr 2019 mietet E in einer anderen Stadt ein weiteres Ladenlokal für einen monatlichen Mietzins von 3.500 € zum Betrieb einer entsprechenden Verkaufsstelle an. Auch dieses Ladenlokal lässt er auf seine Kosten her- und einrichten. Die dafür angefallenen Kosten hat E teilweise in seinem Anlagevermögen als Betriebs- und Geschäftsausstattung aktiviert und schreibt sie über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab. Zum anderen Teil hat er sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt. Aus den Kosten wurde insgesamt der Vorsteuerabzug durch E in Anspruch genommen. E hatte im Vorfeld der Anmietung dieser weiteren Verkaufsstelle seine Vertriebsvereinbarung mit H entsprechend erweitert und kann daher auch für diese Verkaufsstelle Waren unmittelbar von H beziehen. E erhält für diese Warenbezüge von H grundsätzlich die gleichen Konditionen wie für seine bisherigen Warenbezüge. E erhofft sich jedoch, aufgrund des durch die weitere Verkaufsstelle insgesamt höheren Absatzes von Produkten des H eine höhere Umsatzbonusstaffel zu erreichen, wodurch sich auch die Konditionen für den Wareneinkauf für seine bisherige Verkaufsstelle verbessern würden. Da sich die weitere Verkaufsstelle in einer anderen Stadt befindet als das angestammte Geschäft des E und eine eigentlich für die Filialleitung vorgesehene Mitarbeiterin des E ihre Bereitschaft dazu zurückgezogen hat, gründete E ebenfalls im Jahr 2019 mit zwei Mitgesellschaftern die G GmbH, welche sodann den erstmaligen Betrieb der weiteren Verkaufsstelle aufnahm. E ist an der G GmbH zu 50 % beteiligt; der GmbH-Anteil ist in seinem Betriebsvermögen zu Anschaffungskosten aktiviert. Die anderen beiden Gesellschafter (keine E nahestehenden Personen) sind miteinander verheiratet und halten jeweils 25 % an der G GmbH. E hat das von ihm angemietete Ladenlokal (nach abgeschlossenem Umbau) samt der Ladeneinrichtung zum Betrieb der Verkaufsstelle an die G GmbH zur Nutzung überlassen. Die G GmbH erstattet ihm den Mietzins in Höhe von 3.500 € zzgl. Umsatzsteuer. Hierüber werden von E Ausgangsrechnungen an die G GmbH gestellt. Die G GmbH bezieht die Waren des Herstellers H über E, welchem H die Waren in Rechnung stellt. Die Lieferung der Waren erfolgt jedoch unmittelbar durch H an die zusätzliche Verkaufsstelle. Handling- oder Logistikaufwand entsteht E also durch die Warenbezüge für die G GmbH nicht. E belastet die von H für die G GmbH gelieferte Ware an die G GmbH zum Einkaufspreis plus 3 % zzgl. USt weiter. E erzielt aus den Warenweiterlieferungen an die G GmbH somit unmittelbar eine Marge von lediglich 3 %. Frage: Ergeben sich aufgrund der Beteiligung des E an der G GmbH bei ihm und/oder der GmbH steuerliche Konsequenzen?
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