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§ 21 EStG,§ 15 EStG,§ 6b EStG,Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG

R und S, Geschwister, sind Eigentümer eines EFH. Dieses EFH ist vermietet. Beide sind zu 50 % Eigentümer durch Erbengemeinschaft nach Tod der Eltern. R will die 50 % von S erwerben. Der Kaufpreis wird dem Verkehrswert entsprechen. Bisher werden Einkünfte gem. § 21 EStG erzielt. R will eine noch aufzulösende Rücklage gem. § 6b EStG, die in seinem Betrieb gebildet worden ist, auflösen. Fragen: 1. Kann die Rücklage gem. § 6b EStG durch den hälftigen Kauf des EFH aufgelöst werden? 2. Wenn ja, welcher Anteil ist dem BV des R zuzuordnen, 50 % oder müssen auch die bereits im Eigentum stehenden 50 % des EFH ebenfalls in das BV des R eingelegt werden, denn es ist nur ein WG (EFH) vorhanden? 3. Welcher Einkunftsart sind die Mieten nach Erwerb der 50 % von S R zuzuordnen?
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