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§ 17 EStG,Darlehensforderung,Abtretung

Es geht um die Ermittlung eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns. Ein GmbH-Gesellschafter hat als alleiniger Gesellschafter sämtliche Anteile einer GmbH auf einen Erwerber übertragen. Der Kaufpreis beläuft sich auf 200.000 €. Die Anschaffungskosten betragen aufgrund des durch den Gesellschafter gezeichneten Stammkapitals 50.000 €. Im Übertragungsvertrag wird auf folgendes hingewiesen: „Zwischen der GmbH und dem Verkäufer bestehen keinerlei vertragliche Beziehungen mit Ausnahme folgender Darlehensverbindlichkeiten: Darlehen des Verkäufers an die GmbH in Höhe von 40.000 €. Dieses Darlehen tritt der Verkäufer an den dies annehmenden Käufer ab.‘“ Gern würde ich den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn wie folgt berechnen: Veräußerungspreis = 200.000 € abzüglich Anschaffungskosten = 50.000 € abzüglich 40.000,00 Gesellschafterdarlehen = Veräußerungsgewinn 110.000 € Gem. § 17 EStG ergäbe sich nach dem Teileinkünfteverfahren ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 60 % = 66.000 €. Aufgrund der o. Formulierung im Übertragungsvertrag könnte die Auffassung, dass die Vereinbarung zur Abtretung der Forderung des Veräußerers von 40.000 € keine Auswirkung auf die Höhe des vereinbarten und festgelegten Kaufpreises habe und diesen nicht mindern würde. Die Abtretung der Darlehensforderung könnte gem. Kaufvertag keine Gegenleistung für die Veräußerung der Geschäftsanteile darstellen. Somit wäre der Veräußerungspreis lediglich um die Anschaffungskosten von 50.000 € zu kürzen und es verbliebe nach dem Teileinkünfteverfahren ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 90.000 €. Frage 1: Ist der Rechtsauffassung, dass die Forderung des Veräußerers von 40.000 € keine Auswirkung auf die Höhe des Veräußerungsgewinns hat, zuzustimmen? Frage 2: Kann unter der Voraussetzung, dass die Abtretung der Forderung von 40.000 € bei der Ermittlung des vereinbarten und festgelegten Kaufpreises von 200.000 € ihre Berücksichtigung fand, die abgetretene Forderung zur Minderung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns führen? Oder kann/muss der Sachverhalt anders beurteilt werden?
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