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Influencerin mit Einkünften aus § 15 EStG,Gebäude im Miteigentum,Anteilige Aktivierung Gebäude und Grube

Unsere Mandantin, Influencerin mit Einkünften nach § 15 EStG, hat bis zum VAZ 2021 eine Mietwohnung bezogen, in der sie keinen Raum ausschließlich für ihre Tätigkeit genutzt hat. Im Jahr 2022 hat sie gemeinsam mit ihrem Lebensabschnittsgefährten – nicht verheiratet – ein Haus erworben. Dieses Haus wurde teilweise mit EK und teilweise mit FK finanziert. Die Ratenbelastung wird geteilt 50 : 50. Unsere Mandantin nutzt im Keller drei Räume ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen für ihrer Content-Tätigkeiten. Ist der Ansatz als BV zwingend erforderlich? Im Erdgeschoss befindet sich im gemeinschaftlichen Besitz eine Küche; diese kann von beiden genutzt werden. Jedoch dreht sie dort einen Teil ihrer ernährungsbasierten Videos zur Erzielung von Einnahmen. Fraglich ist für mich, ob die Küche jetzt gewillkürtes BV ist und welche Vor- und Nachteile dies birgt? Bei der Prüfung sind die Anschaffungskosten der Küche als ganzes WG gemeint. Ausgehend von der FK Verbindlichkeit: Müsste in der Konsequenz auch das Darlehen anteilig BV sein? Bzw. müssten anteilig die Zinsen als BA in Abzug gebracht werden? Müssen wir anteilig Flurstücke, die zu den Räumen führen, prozentual aktivieren?
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