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§ 6 Abs. 3 EStG,Mitunternehmeranteil,Sonderbetriebsvermögen

Sachverhalt: Die H-GmbH & Co. KG ist eine Einheits-GmbH & Co. KG mit folgenden Gesellschaftern: Vater V : 50 % (sowie Darlehensforderung im Sonder-BV) Mutter M : 10 % (sowie Betriebsgebäude im Sonder-BV) Tochter T: 40 % (aus Schenkung des Vaters im Jahr 2015) Verwaltungs-GmbH: 0 % V möchte seine 50%ige Beteiligung an der H-GmbH & Co. KG unentgeltlich an T übertragen, allerdings unter Zurückbehaltung seines Sonderbetriebsvermögens, welches Bestandteil seiner Altersvorsorge ist. Das Sonder-BV umfasst eine Darlehensforderung in Höhe von 1.000.000 € (derzeit zu 5 % p.a. verzinst, ohne lfd. Tilgung, endfällig in ca. fünf Jahren, unbesichert) sowie weitere Forderungen gegen die H in Höhe von rd. 400.000 €. Die stillen Reserven im Mitunternehmeranteil von V belaufen sich auf schätzungsweise 1–1,5 Mio. €, so dass eine Übertragung zu Buchwerten von zentraler Bedeutung ist. Eine Übertragung gem. § 6 (3) S. 1 EStG umfasst neben dem Anteil an der Gesellschaft auch das wesentliche Sonderbetriebsvermögen. Laut KSt-Kommentar (Dötsch u.a.) kann auch eine Darlehensforderung ausnahmsweise zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, „wenn das Darlehen abgezogen werden kann und in diesem Fall auf Grund der Höhe der zu befriedigenden Darlehensforderung und der Liquidität der Gesellschaft die Fortführung des Betriebs nicht mehr möglich wäre oder der Betriebsablauf grundlegend unterbrochen würde“. Die aktuelle Liquidität der H-GmbH & Co. KG lässt weder eine kurzfristige Rückführung der o.g. 400 T€ noch des Darlehens von 1.000 T€ zu. Sie müsste sich in einem solchen Fall anderweitig refinanzieren, um den Geschäftsbetrieb fortführen zu können. Als Sicherheit könnte einem alternativen Kreditgeber aber nur Umlaufvermögen (hauptsächlich Vorräte und Forderungen L & L) angeboten werden. Fragen: Sind die Forderungen des V gegen die H als „funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen“ anzusehen? Sollte V in diesem Fall zunächst nur 49 % seines Mitunternehmeranteils übertragen und mit 1 % und dem bisherigen Sonderbetriebsvermögen Gesellschafter bleiben? Gemäß § 6 (3) S. 2 EStG wäre der Buchwertansatz sichergestellt, wenn T die fünfjährige Haltedauer einhält. Die verbleibende Beteiligung von 1 % könnte in einem zweiten Schritt (z. B. in einem Jahr) unter Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens erfolgen. Die Höhe der stillen Reserven im verbleibenden Mitunternehmeranteil von 1 % ist nicht wesentlich, und in der Darlehensforderung sind keine stillen Reserven enthalten.
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