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Einkommensteuer,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Betriebsaufspaltung

Ein Steuerpflichtiger gründet eine GmbH als alleiniger Gesellschafter sowie Geschäftsführer. Er mietet ein Büro in Leverkusen und wohnt selber in Köln. Wir sind der Ansicht, dass Sitz und Geschäftsleitung in Leverkusen sind, da er seine Tätigkeit von hier ausübt, ansonsten auf Reisen ist und bei den Kunden vor Ort Projekte plant, Produktionsanlagen besichtigt und so weiter. Da die Mandantin für das Büro in Leverkusen lediglich einen Mietvertrag über fünf Tage im Monat abgeschlossen hat, ist das Finanzamt der Meinung, dass der Ort der Geschäftsleitung in Köln ist. Wir versuchen hier aktuell gegenzuargumentieren. Die für uns relevante Frage ist: Kann der Ort der Geschäftsleitung eine Betriebsaufspaltung begründen?
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