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§ 5 EStG,Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens bei Nutzungsrechten (aktiv wie passiv),Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände bei Nutzungsrechten

Unsere Mandantin RD ist eine GmbH, die über ihre alleinige Gesellschafterin H (ebenfalls GmbH) mit einer Schwester-GmbH PBW verbunden ist. Die PBW zahlte im Jahr 2021 1 Mio. € an die RD für die Einräumung eines Wegerechts. Nach diesem Erwerb veräußerte die PBW ein ihr gehörendes Grundstück inkl. des erworbenen Wegerechts (dieses war für die Erschließung des besagten Grundstücks wichtig) an fremde Dritte weiter. Bei PBW wurde dieser Betrag in voller Höhe als Kosten erfasst. Bei RD wurde der Betrag über eine Laufzeit von 25 Jahren passiv abgegrenzt und nur 1/25 im Jahr 2021 ertragswirksam. Das Finanzamt will die Anerkennung der passiven Abgrenzung bei RD nur anerkennen, wenn bei PBW analog aktiv abgegrenzt würde. Wir sind der Meinung, dass beide GmbHs unabhängig voneinander betrachtet werden müssen. Grundsätzlich stellt der geschlossene Vertrag im Jahr 2021 bei der einen Aufwand und bei der anderen Ertrag dar. Die beantragte Verteilung des Ertrags geschah vor dem Hintergrund, dass hier eine Zusammenballung von Einnahmen (verträglich) über eine gewisse Laufzeit abgefedert werden sollte. Wären die GmbHs nicht über die gemeinsame Mutter verbunden, würde eine entsprechende Verteilung des Ertrags vermutlich kein Problem darstellen und der Aufwand bei der erwerbenden GmbH ebenfalls nicht. Eine aktive Abgrenzung des erworbenen Wegerechts käme doch allenfalls in Betracht, wenn dieses nach wie vor im Eigentum der PBW wäre. Wie sehen Sie den Sachverhalt?
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