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§ 6 EStG,Rücklage für Ersatzbeschaffung,nachträgliche Entschädigung

Unser Mandant ist eine GmbH; diese hat eine vermietete Immobilie (Halle mit Büro) bilanziert. Die Immobilie ist im Dezember 2019 durch ein Feuer vernichtet worden. Der Buchwert betrug damals noch 500.000 €, der im Jahr 2019 als Aufwand vollständig ausgebucht wurde. Gleichzeitig wurde die im Januar 2020 als Abschlag erhaltene Versicherungsentschädigung von 1,2 Mio. € noch im Jahr 2019 als Forderung an Ertrag gebucht. Ebenfalls im Jahr 2019 wurde eine Rücklage für Ersatzbeschaffung (RfE) nach R 6.6 EStR als Aufwand an RfE 700.000 € gebucht. Damit wurde der Ertrag aus der Versicherungsentschädigung von 1,2 Mio. € mit dem Aufwand aus dem Buchwertverlust von 500.000 € und dem Aufwand für RfE von 700.000 € neutralisiert. Die Halle und das Büro wurden in den Jahren 2020 bis 2022 mit Herstellungskosten von insgesamt 4,4 Mio. € wieder neu gebaut. Daneben erstattete die Versicherung im Jahr 2021 2,4 Mio. € und im Jahr 2022 1,3 Mio. €. Während sich die Herstellungskosten für den Neubau nur über die Abschreibung als Aufwand berücksichtigen lassen, wurden die Versicherungserstattungen voll als sonstiger Ertrag verbucht und führen im Ergebnis zu hohen Steuerbelastungen, was gegen den Sinn und Zweck der RfE nach R 6.6 EStR spricht. Die Steuererklärungen und Bilanzen für 2020 und 2021 sind noch nicht erstellt. Können somit in den Jahren 2020 bis 2022 die Erträge der Versicherungsentschädigen in der Form steuerlich abgemildert werden, dass zusätzlich zu der im Jahr 2019 gebuchten RfE in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils weitere Aufwendungen als zusätzliche RfE gebucht werden und diese mit Fertigstellung des Gebäudes in voller Höhe (Summe RfE Jahre 2019 bis 2022) gegen die Herstellungskosten des Gebäudes umgebucht werden? Gemäß R 6.6 Absatz 4 EStR ist eine Nachholung in späteren Wirtschaftsjahren nicht zulässig.
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