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Coronahilfen,Aktivierung

Eine Mandantin, OHG, 2 Gesellschafter, Bilanzierer, hat laut vorläufigem Jahresabschluss im Jahr 2021 ein vorläufiges Ergebnis von 20.000 €. Das vorläufige Ergebnis 2022 sieht ähnlich aus. Allerdings ist im Moment im Ergebnis 2022 noch Überbrückungshilfe III+ enthalten. Diese Ü III+ wurde in 2022 für das Jahr 2021 ausgezahlt. Wenn wir also die Ü III+ korrekt abgrenzen, haben wir im Jahr 2021 ein Ergebnis von 40.000 €, im Jahr 2022 ein Ergebnis von 0 €. Das wollen wir eigentlich nicht, denn es ist für die Einkommensteuer der Gesellschafter ungünstig. Die Überbrückungshilfe III+ ist eine Billigkeitsleistung. Es bestand also am Bilanzstichtag 31.12.2021 kein Rechtsanspruch, wenn wir das richtig verstanden haben. Außerdem besteht immer noch das Risiko, dass die Ü III+ im Zusammenhang mit der Schlussabrechnung zurückgefordert wird. Halten Sie es steuerlich für vertretbar, die Ü III+ erst im Jahr 2022 als Ertrag zu buchen?
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