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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG,§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG,§ 8b Abs. 3 Satz 2 KStG,Geschäftsführung und Haftungsvergütung

An einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG sind neben der Komplementär-GmbH auch die beiden Kommanditisten zur Geschäftsführung berechtigt und von § 181 BGB befreit. Der Komplementär-GmbH sind laut Gesellschaftsvertrag alle Auslagen zu erstatten, die mit der Geschäftsführung der KG direkt oder indirekt zusammenhängen, auch wenn kein Gewinn erzielt wurde. Das verbleibende Ergebnis wird auf die Kommanditisten im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt. Zudem sind die beiden Kommanditisten auch Gesellschafter und Geschaftsführer der Komplementär-GmbH. Die Komplementär-GmbH erhält derzeit lediglich eine Haftungsvergütung von monatlich 250,00 € netto. Muss zwingend für die Kommanditisten eine Geschäftsführervergütung auf der Ebene der GmbH oder der Ebene der GmbH & Co. KG. vereinbart werden? Muss die Komplementär-GmbH ebenfalls noch eine Geschäftsführervergütung erhalten oder ist die Haftungsvergütung ausreichend?
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