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Ausscheiden Kommanditist,Einzug Kommanditanteil

Unser Mandant, die A, B, C GmbH & Co. KG, wurde im Kalenderjahr 2003 gegründet. Das Kommanditkapital der Gesellschafter betrug insgesamt 30.000 €, an welchem die Gesellschafter A, B und C jeweils mit einem gleichen Anteil von 10.000 € beteiligt waren. In den Kalenderjahren 2013 und 2014 geriet die Gesellschaft in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, so dass die Überschuldung drohte. Der Gesellschafter C kündigte daraufhin im Jahr 2014 seine Stellung als Kommanditist in der KG sowie seine Geschäftsführer-Tätigkeit an der Verwaltungs-GmbH (auch an dieser waren die Gesellschafter mit jeweils 1/3 beteiligt). Der Gesellschafter C hat es jedoch versäumt, seine Gesellschafterstellung in der A, B, C Verwaltungs-GmbH zu kündigen. Im Kalenderjahr 2017 ist dann der Gesellschafter B ebenfalls aus der Gesellschaft ausgeschieden, der Kommanditanteil des Gesellschafters B wurde von A übernommen. Bezüglich des Ausscheidens des Gesellschafters C wurde keine Vereinbarung getroffen, dass der Kommanditanteil ebenfalls durch den Gesellschafter A übernommen werden sollte. Nach der aktuellen Eintragung in das Handelsregister im Jahr 2017 hat die Gesellschaft nach dem Ausscheiden der Gesellschafter B und C jetzt noch ein Kommanditkapital von 20.000 €, wovon der Gesellschafter A zwei Anteile à 10.000 € hält. Zum Zeitpunkt der Kündigung der Kommanditbeteiligung durch den Gesellschafter C wies dessen Kapitalkonto III einen negativen Betrag von ca. 7.000 € aus. Man konnte hier zunächst keine Einigung finden, ob und wie der Gesellschafter C das negative Kapital ausgleicht. Bilanziell wurde das negative Kapitalkonto (Sollstellung) auf ein Forderungskonto gegenüber dem Gesellschafter C umgebucht (Forderung an Kapitalkonto III Gesellschafter C). Erst als der Gesellschafter C im Kalenderjahr 2017 ebenfalls als Gesellschafter aus der Verwaltungs-GmbH ausgeschieden war, einigte man sich schriftlich, dass die Kommanditgesellschaft gegenüber dem Gesellschafter C auf einen Ausgleich des Kapitalkontos verzichtet. Das negative Kapitalkonto des Gesellschafters C wurde somit im Jahr 2017 durch den Gesellschafter A übernommen. Da der Gesellschafter C nicht verpflichtet wurde, sein negatives Kapitalkonto III auszugleichen, liegt hier unserer Meinung nach eindeutig bei dem Gesellschafter C ein steuerlicher Ertrag und bei dem übernehmenden Gesellschafter A ein steuerlicher Aufwand vor. Strittig mit dem Finanzamt ist, zu welchem Zeitpunkt der Gesellschafter C ausgeschieden ist und die Übernahme des negativen Kapitalkontos durch den übernehmenden Gesellschafter A als Aufwand zu erfassen ist. Das Finanzamt sieht die Gesellschafterstellung bzw. die Tatsache, dass der Gesellschafter C sein negatives Kapitalkonto nicht ausgleichen muss, bereits im Kalenderjahr 2014 als gegeben, so dass bzgl. des Sachverhalts mittlerweile Verjährung eingetreten ist. Hierzu ergibt sich folgende Fragestellung: Unsere Auffassung ist, dass durch die Buchungen im Jahr 2014 (Forderung an Kapitalkonto III Gesellschafter C) der Gesellschafter C weiterhin zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos verpflichtet war und erst durch die Vereinbarungen im Jahr 2017 (Verzicht auf Ausgleich des Kapitalkontos) ein entsprechender Verlust entstanden ist. Wir haben u.a. einen Hinweis gefunden, welcher besagt: „Erst die Verwertung der Anteile des kündigenden Gesellschafters beendet die Gesellschafterstellung. Das heißt, dass die Kündigung allein grundsätzlich nicht zum Ausscheiden führt.“ Unserer Meinung nach wurde durch die Buchungen im Jahr 2014 eindeutig dargestellt, dass im Jahr 2014 der Gesellschafter C noch nicht von seiner Verpflichtung zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos befreit wurde und dies erst durch die Vereinbarungen im Jahr 2017 wirksam wurde. Weiterhin stellt sich die Frage, da beim Ausscheiden des Gesellschafters C der verbleibende Gesellschafter A das Kommanditkapital nicht übernommen hat und im Handelsregister jetzt ein Kommanditkapital von 20.000 € statt 30.000 € ausgewiesen wird, wie die verbleibenden 10.000 €, ehemals Kommanditkapital des Gesellschafters C, in der Bilanz dargestellt werden. Hierzu können wir leider im Moment keine Lösung in der bilanziellen Darstellung finden.
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