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§ 15 Abs. 2,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§ 6b EStG,Unterlassene Bilanzierung

Unser Mandant hat im Jahr 2011 ein Wohnhaus in H (dreigeschossig) zur privaten Nutzung erworben. Im Jahr 2014 meldet unser Mandant zum 01.05.2014 einen Montageservice als Nebengewerbe an. Zum 16.06.2015 wird das Nebengewerbe in ein Hauptgewerbe umgemeldet. Seither führt unser Mandant dieses Gewerbe als Heizungs- und Sanitärbetrieb. Die betrieblichen Räume sind im Erdgeschoss des Wohnhauses in H. Eine Aktivierung der betrieblichen Räume ist fälschlicherweise unterblieben. Ein Grundstücksteil von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) liegt nicht vor. Im Jahr 2018 entschließt sich unser Mandant, ein neues Betriebsgebäude mit Privatwohnung in G zu erstellen, welches zum 01.06.2020 bezogen worden ist. Das bisherige alte Gebäude in H wurde mit Vertrag vom 18.11.2019, Übergang Nutzen und Lasten zum 29.05.2020, verkauft. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2018 bis 2020 wurde jetzt die fehlende Aktivierung der betrieblichen Räume für das Gebäude in H bemängelt. Die betrieblichen Räume für das Gebäude in G wurden im Jahr 2020 ordnungsgemäß aktiviert. Der Wert des Hauses in H ist im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung deutlich gestiegen, was in Bezug auf die betrieblichen Räume zur Versteuerung von stillen Reserven führt. Unser Mandant hat 2020 das erste Jahr bilanziert und davor den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Die Frage stellt sich jetzt: Gibt es eine Möglichkeit, den Gewinn, der durch die Aufdeckung der stillen Reserven des Gebäudes in H entsteht, im Jahr 2020 auf das neue Gebäude in G nach § 6b EStG zu übertragen? Kritisch ist die sechsjährige Zugehörigkeit (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG) zum Anlagevermögen. Werden die betrieblichen Räume bereits am 01.05.2014 (Anmeldung Nebengewerbe) zum notwendigen Betriebsvermögen, sprich Anlagevermögen? Das Haus in H wurde bereits mit Vertrag vom 18.11.2019, allerdings Übergang Nutzen und Lasten zum 29.05.2020, verkauft. Ist hier die Sechsjahresfrist erfüllt? Gibt es noch weitere Punkte, an der eine Übertragung scheitern könnte? Die Steuerbescheide 2018 bis 2020 (Prüfungszeitraum) sind alle endgültig, also nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Könnte es hier einen Ansatz geben, dass im Rahmen der Betriebsprüfung gar keine nachträgliche Aktivierung möglich wäre und damit auch keine Versteuerung der stillen Reserven zu erfolgen hätte? Bekannt war dem Finanzamt, dass der Firmensitz der Wohnsitzadresse unseres Mandanten entsprach und im Haus in H die betrieblichen Räume genutzt wurden.
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