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§ 20 Abs. 8 EStG,H 15.7 EStH,Umgekehrte Betriebsaufspaltung

Unsere Mandantin D hat ein Einzelunternehmen und eine (Immobilien-)GmbH. Die GmbH vermietet Immobilien (lang- und kurzfristig); nun ist geplant, dass die Immobilien-GmbH die Dachfläche an das Einzelunternehmen vermieten soll, sodass das Einzelunternehmen eine PV-Anlage dort betreibt. Der Strom wird entsprechend von den Mietern genutzt. Fraglich ist, ob es hier zu einer Betriebsaufspaltung kommen kann, da die persönliche Verflechtung bereits erfüllt ist; die Frage ist konkret, ob eine sachliche Verflechtung in diesem Vorhaben angenommen werden kann, obwohl die Immobilie der GmbH gehört.
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