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Betriebsprüfung,Darlehen,Angehörige

Herr K. ist selbständiger Fleischermeister. Zur Stärkung seine Liquidität gewährten ihm seine Eltern in den letzten zwölf Jahren mehrere Darlehen, die hinsichtlich Zins und Tilgung fremdüblich vereinbart wurden. Die Durchführung des Kapitaldiensts erfolgte nicht fremdüblich. Die Zinsen wurden jährlich als Aufwand verbucht und als sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen. In zwei Betriebsprüfungen wurde dies nicht beanstandet aber in der dritten BP wurden die Darlehnsverhältnisse nicht anerkannt. Folgender Auszug aus dem BP-Bericht: Darlehen Eltern: Die Darlehnsverhältnisse sind steuerlich nicht anzuerkennen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ... BFH 18.12.1990 (BStBl 1991 II S. 391 und 12.2.1992 (BStBl II S.468). Die Darlehen wurden nicht getilgt. Ebenso sind die vereinbarten Zinsen nicht an die Darlehensgeber gezahlt, jedoch als Aufwand gegen Verbindlichkeiten gebucht worden. Die im Rahmen des Zinsaufwands aufgelaufenen Verbindlichkeiten wurden ebenfalls nicht getilgt. Die Vorgehensweise ist nicht fremdüblich. Fremde Dritte hätten sowohl die Tilgung als auch die vereinbarten Zinsen gegen den Gläubiger angefordert und durchgesetzt. Die Darlehen sind gewinnerhöhend auszubuchen, ebenso die im Prüfungszeitraum gebuchten Zinsen. Ende BP Bericht. Das Finanzamt beruft sich hier auf das BFH-Urteil vom 22.1.1985, VIII R 29/82. Ferner beruft sich das FA auf das Urteil des BFH vom 9.12.2012, X R 38/10. Da liegt das FA wohl richtig. Für mich ergeben sich folgende Fragen: Warum muss das Darlehen gewinnerhöhend ausgebucht werden, da die Darlehensgewährung niemals eine Gewinnauswirkung hatte? Von diesen Zinsen 2017–2021, die das Finanzamt gewinnerhöhend berücksichtigt hat (von 2017–2021 p.a. 10.500 € sind in der Vergangenheit Zinsen nach § 4 Abs. 4a EStG in Höhe von jährlich ca. 5.000 € dem Gewinn wieder hinzugerechnet worden. Ebenso verhält es sich bei der Gewerbesteuer mit der Hinzurechnung nach § 8 GewStG. Die Auswirkungen wären m. E., dass die Zinsen, die bereits durch § 4 Abs. 4a sowie § 8 GewStG nicht als Aufwand berücksichtigt werden konnten, jetzt noch einmal versteuert würden. Ich bitte um Ihre Einschätzung.
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