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§ 17 EStG,Zuflussbesteuerung

Ausgangssituation: Die Steuerpflichtige ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Sie hält Anteile an einer Holding-GmbH (100 %) und an einer operativen GmbH (Anteile 95 %, regelbesteuerter Vollunternehmer) im Privatvermögen. Es erfolgt im Jahr 01 eine Veräußerung der Anteile der operativen GmbH unter marktüblichen Bedingungen unter fremden Dritten an die Holding GmbH. Der Kaufpreis beträgt 140.000 €. Der Kaufvertrag wurde formwirksam geschlossen. Die Kaufpreiszahlung wurde aufgrund Corona in jährlichen Zahlungen über zehn Jahre schriftlich vereinbart. Es erfolgen monatliche Zahlungen in konstanten Raten. Zielsetzung ist, gem. § 17 EStG die jährliche Besteuerung der zugeflossenen Erträge und keine Einmalbesteuerung in Jahr 01 zu erzeugen. Fragen: 1) Ist dies in der Konstellation zulässig? 2) Aufgrund der Corona-Krise müssten für die ersten beiden Jahre (02 und 03) die Zahlungen ausgesetzt werden und die Zahlungen würden erst in den Jahren 04–11 erfolgen. Wäre dies schädlich für die jährliche Besteuerung? Abwandlung: Wie wäre der Fall in der Besteuerung, wenn zwei Jahre tilgungsfrei gegen Zinszahlung sind und danach über zehn Jahre in konstanten Raten an die Käuferin gezahlt wird?
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