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Betriebsvermögen,ETW,Einlage/Entnahme

Unser Mandant ist selbständiger Zahnarzt. Zudem erzielt er Einkünfte aus der Vermietung von ETW. Eine ETW steht leer. Aufgrund der immer höheren Problematik Angestellte zu finden, ist geplant die leerstehende Wohnung verbilligt an einen künftigen Arbeitnehmer zu überlassen. Mit der Überlassung der Wohnung an den Arbeitnehmer wird die Wohnung u.E. notwendiges Betriebsvermögen der Praxis. Die Wohnung wurde ursprünglich mit Kaufvertrag am 01.11.2013 erworben; Lastenwechsel 01.01.2014. Der Arbeitnehmer soll ab 01.12.2023 eingestellt werden; der Arbeitsvertrag wird am 15.11.2023 abgeschlossen, für den Arbeitsplatz "mit Wohnung" wird bereits seit dem 01.10.2023 geworben. Es stellen sich für uns die folgenden Fragen: 1) Wie berechnet sich die 10-Jahres-Frist? Wann erfolgt die Einlage ins das Betriebsvermögen? U.E. beginnt die Frist mit dem Abschluss des Kaufvertrages (obligatorisches Rechtsgeschäft - etwaige Vorgespräche/ Verhandlungen sind unbeachtlich). Die Frist endet mit Einlage in das Betriebsvermögen. Hier stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist: a) ab dem Zeitpunkt, ab dem die "Verwendung" der Wohnung beschlossen wurde (01.10.2023), b) ab Abschluss des Arbeitsvertrages (15.11.2023) oder c) der Beginn des Arbeitsverhältnisses (01.12.2023). U.E. müsste der Abschluss des Arbeitsvertrages der maßgebliche Zeitpunkt sein (obligatorisches Rechtsgeschäft "über die Verwendung") und somit liegt die Einlage in das BV außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums und ist steuerfrei. 2) Wenn die Wohnung an den Arbeitnehmer verbilligt überlassen wird, kann der ortsübliche Mietwert mit dem Mittelsatz des Mietspiegels bewertet werden (Wohnung ist teilmöbliert) oder würde der "alte" Mietpreis herangezogen werden? Oder wie erfolgt ggf. anderweitig die Bewertung? 3) Was ist, wenn das Arbeitsverhältnis endet, der Arbeitnehmer auszieht und ein "fremder" Dritter die Wohnung mietet? Kann die Wohnung dann noch als gewillkürtes BV im Betriebsvermögen verbleiben oder erfolgt eine "Zwangsentnahme" (da im Grunde notwendiges PV)? Ist die Vermietung zwingend private Vermögensverwaltung? 4) Könnten die Folgen der "Einlage" und "Entnahme" aus dem Betriebsvermögen umgangen werden, wenn die ETW an eine GmbH (an der der Zahnarzt zu 100% beteiligt ist) vermietet wird und diese entweder direkt an den Arbeitnehmer oder die Zahnarztpraxis vermietet? Besteht die Gefahr des Gestaltungsmissbrauches?
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