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§ 4 Abs. 5 EStG,Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Veräußerungskosten

In einer GmbH & Co. KG befinden sich GmbH-Anteile im Betriebsvermögen. Die GmbH-Anteile werden veräußert, diese Anteile sind auch das Werthaltige in der GmbH & Co. KG. Der Veräußerungspreis zum 31.01.2018 für den Verkauf der GmbH-Anteile beträgt 5.454.800,00 €, der Veräußerungsgewinn 4.228.813,66 €, davon steuerpflichtig 60 % (auch Gewerbesteuer) 2.537.288,20 €, §§ 3 Nr. 40 EStG, § 8 KStG, § 7 S. 4 GewStG. Frage: Ist die Gewerbesteuer aus der Veräußerung doch als Ausgabe bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen? Vertraglich haben sich die Verkäufer zur Übernahme der Gewerbesteuer nämlich verpflichtet. Es handelt sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche, sondern um eine kaufvertragliche Verpflichtung. Die GmbH & Co. KG wurde von den Übernehmenden zum 31.01.2018 in eine GmbH umgewandelt. Mit Urteil v. 7.3.2019 – IV R 18/17 (NWB XAAAH-13417) hat der BFH entschieden, dass Veräußerungskosten dem Veräußerungsvorgang zuzuordnende Betriebsausgaben sind und daher ein Abzug der gesellschaftsrechtlich veranlassten Gewerbesteuer ausscheidet. Zugleich hat sich der BFH mit diesem Urteil zur Reichweite des Betriebsausgabenabzugsverbots des § 4 Abs. 5b EStG geäußert. Nach seiner Auffassung steht die Regelung in § 4 Abs. 5b EStG lediglich dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe beim Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, nicht aber bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet. 
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