- Bewertung von Anteilen einer GmbH
- Neuordnung von Wohnungsbesitz
- 2020
- 2019
- Archiv
- Umsatzsteuerpflicht bei Einnahmen von Groupon
- Erbschaftsteuer Zuführung in das Stiftungsvermögen
- Betriebsveräußerung, Begünstigung
- Beschäftigung eines kroatischen Staatsbürgers in Deutschland
- Einkünfte aus Hongkong Besteuerung in Deutschland
- Tschechische Renteneinkünfte in Deutschland
- Offenbare Unrichtigkeit
- Feststellung der Liebhaberei
- Umsatzsteuer in Verbindung mit einer KG
- Gewährung Darlehen an Gesellschaft
- qualifizierter Anteilstausch
- Personengesellschaft Gewinnverteilung
- Separate Abschreibung Garagen
- Erhaltungsaufwand als Sonderausgaben bei dauernder Last
- Vorsteuerabzug
- vermögensverwaltende GmbH
- Einräumung Wohnrecht
- gewerbliche Prägung einer KG
- §11 EStG – Umsatzsteuervorauszahlungen Lastschrift
- Share Deals
- Möglichkeit Grundstücksübertragung auf Gesellschafter aus einer GmbH
- Sachentnahmen
- Betriebsübertragung/Frage zur unentgeltlichen Mitarbeit
- Zurechnung Einkünfte bei noch nicht erfülltem Vermächtnis?
- Trainer
- Voller Ansatz von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Nutzung durch den angestellten Ehegatten
- Steuerpflicht
- Autoverkauf an ausländischen Diplomaten
- Betriebsprüfung Zeitraum bei Verschmelzung
- Neue Konsignationslagerregelung
- Sonderabschreibungen gem. § 7b EStG und zusätzliche Förderung
- Nießbrauch an einer Wohnung
- Grundstücksveräußerung vor Ablauf Seeling-Frist (zehn Jahre)
- Vorsteueraufteilung
- Umsatzsteuerpflicht als Verfahrensbeistand
- Verkauf von LuF-Flächen
- Verpflegungsmehraufwand
- Verkauf von GmbH-Anteilen
- Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer
- Unternehmensvermögen
- § 138a AO, länderbezogener Bericht
- MVZ in steuerrechtlicher Sichtweise: Einzelpraxis oder Personen- bzw. Kapitalgesellschaft
- Erwerb der Beteiligungen unter Zuführung zur Kapitalrücklage
- Einbau Lüftungsanlage und Klimatisierung in Hotel
- Schadenersatz
- Anrechnung der Gewerbesteuer bei Veräußerung
- Innergemeinschaftliche Lieferung
- Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen, Vorsteuerabzug
- Nachträgliche Bilanzausbuchung
- Entnahmewert Grundstück
- Brexit
- Organschaft bei Personengesellschaften
- Beschränkte Steuerpflicht
- Notwendiges Betriebsvermögen
- Kürzung Gewerbeertrag weiterhin möglich
- Ausschüttung GmbH
In einer GmbH & Co. KG befinden sich GmbH-Anteile im Betriebsvermögen. Die GmbH-Anteile werden veräußert, diese Anteile sind auch das Werthaltige in der GmbH & Co. KG. Der Veräußerungspreis zum 31.01.2018 für den Verkauf der GmbH-Anteile beträgt 5.454.800,00 €, der Veräußerungsgewinn 4.228.813,66 €, davon steuerpflichtig 60 % (auch Gewerbesteuer) 2.537.288,20 €, §§ 3 Nr. 40 EStG, § 8 KStG, § 7 S. 4 GewStG. Frage: Ist die Gewerbesteuer aus der Veräußerung doch als Ausgabe bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen? Vertraglich haben sich die Verkäufer zur Übernahme der Gewerbesteuer nämlich verpflichtet. Es handelt sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche, sondern um eine kaufvertragliche Verpflichtung. Die GmbH & Co. KG wurde von den Übernehmenden zum 31.01.2018 in eine GmbH umgewandelt. Mit Urteil v. 7.3.2019 – IV R 18/17 (NWB XAAAH-13417) hat der BFH entschieden, dass Veräußerungskosten dem Veräußerungsvorgang zuzuordnende Betriebsausgaben sind und daher ein Abzug der gesellschaftsrechtlich veranlassten Gewerbesteuer ausscheidet. Zugleich hat sich der BFH mit diesem Urteil zur Reichweite des Betriebsausgabenabzugsverbots des § 4 Abs. 5b EStG geäußert. Nach seiner Auffassung steht die Regelung in § 4 Abs. 5b EStG lediglich dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe beim Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, nicht aber bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet.
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