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Abzinsung,Verbindlichkeit

Mein Mandant ist Handelsvertreter und hat im Jahr 2021 das Vertreterrecht erworben. Der Kaufpreis in Höhe von EUR 350.000,00 wird ab 2022 vereinbarungsgemäß in monatlichen Raten von EUR 4.000,00 zurückgeführt. Ein separater Darlehensvertrag besteht nicht, das Darlehen ist auskunftsgemäß unverzinslich. Um eine Abzinsung der Verbindlichkeit in 2021 zu verhindern, würde ich vom neuen Wahlrecht gem. § 52 Abs. 12 S. 3 EStG Gebrauch machen. Reicht dabei die Bilanzierung zum Rückzahlungsbetrag (nicht abgezinst), oder muss das Wahlrecht in einem separaten Schreiben an das Finanzamt ausgeübt werden? Ist der geldwerte Vorteil, der dem Handelsvertreter hier durch die Unverzinslichkeit entsteht, zusätzlich zu versteuern? Falls ja, kann hier entsprechend der Behandlung von Arbeitgeberdarlehen, der von der Bundesbank veröffentlichte Zinssatz für sonstige Kredite, Laufzeit über 5 Jahre (Januar 2021 1,55 %) unter Berücksichtigung eines Abschlags von 4 % zum Ansatz kommen? Oder wie würde eine alternative Bewertung aussehen?
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