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Betriebsvermögen bei Personengesellschaften vs. Privatvermögen durch private Nutzung ihrer Gesellschafter,Übertragung einer 6b-Rücklage auf eine Personengesellschaft,Betrieb von Ferienwohnungen als gewerblich

Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Sachverhalt wie betreuen eine GmbH - an der A zu 65% und B zu 35% beteiligt sind - die in ihrem steuerlichen Betriebsvermögen Grundstücke nebst Gebäude mit einem Buchwert in Höhe von rd. 500,0T€ zum 31.12.2018 bilanziert hatte. In 2019 hat Sie ihre sämtlichen betrieblichen Grundstücke nebst Gebäude für 6,0 Mio€ an einen Erwerber veräußert und wir haben hierfür in der Steuerbilanz zum 31.12.2019 eine Rücklage gem. § 6b EStG iHv. 4,5 Mio€ gebildet. Ursprünglich war geplant, dass die GmbH ein betriebliches Ersatzgrundstück erwirbt und den Betrieb der GmbH zum neu erworbenen Grundstück verlagert. In Abkehr davon hat sich die GmbH in 2019 als Kommanditistin zu 100% an einer neu gegründeten Grundstücks- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt. Danach soll unter der Voraussetzung einer übertragbaren Rücklage gem. § 6b EStG einerseits der Veräußerungsgewinn, der in der GmbH der durch den Verkauf der betrieblichen Grundstücke in 2019 entstanden ist durch den Kauf des Ersatzgrundstück durch die Grundstücks- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG neutralisiert werden, in dem die § 6b-Rücklage von der GmbH auf die KG übertragen wird. Das Ersatzgrundstück wurde mittlerweile angeschafft und die GmbH & Co. KG vermietet es nunmehr an ihre Kommanditistin, die zu 100% an der GmbH & Co. KG beteiligt ist. Nunmehr beabsichtigt die Grundstücks- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG - die ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt - zur Ausschöpfung des noch freibleibenden § 6b-Betrages eine Ferienwohnung (FeWo) zu kaufen und ins BV zu übernehmen. 2. Fragestellungen 2.1. Liegen die Voraussetzungen bei Anschaffung der FeWo durch die KG für die Inanspruchnahme der Rücklage gem. § 6b EStG vor? 2.2. Würde es iSv. § 6b EStG schädlich sein, wenn die FeWo von den Gesellschaftern (A+B bei der GmbH) der Kommanditistin (KG) genutzt werden würde? 2.3. Würde bei Nutzung der FeWo durch die Gesellschafter der Kommanditistin überhaupt steuerlich wirksames BV bei der KG entstehen, wenn dieses nur privat genutzt werden würde? 2.4. Ist es entscheidend für die Inanspruchnahme der § § 6b-Rücklage durch die KG, ob diese bei Kauf durch die KG selbst bzw. über eine FeWo-Vermarktungs-plattform angeboten wird? 2.5. Oder muss die FeWo durch die KG direkt von einem FeWo-Anbieter, der die gesamte Vermarktung samt Wohnungsgestaltung (selbst die Eierbecher) in den Händen hält – eine eigene Vermarktung wäre nicht erlaubt - kaufen? Gruß Jens Klein
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