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Bilanzberichtigung,Zu Unrecht bilanzierte WG,§ 4 Abs. 2 EStG

Der Steuerpflichtige betreibt seit dem Jahr 1983 ein Einzelunternehmen bis heute. Im Jahr 1989 errichtet der Steuerpflichtige ein privat genutztes Einfamilienhaus. Der Sitz des Einzelunternehmens befindet sich nicht am Ort des Einfamilienhauses. Die Baugenehmigung für das Einzelunternehmen wurde nur mit der Auflage erteilt, dass ein Raum in dem Einfamilienhaus zu betrieblichen Zwecken genutzt wird. Wahrscheinlich aus diesem Grund hat der Steuerberater im Jahre 1989 9,78 % der Fläche des gesamten Hauses (Arbeitszimmer) in der Bilanz des Steuerpflichtigen aktiviert (Grund und Boden und Gebäude-Anteil). Tatsache jedoch ist, dass der Steuerpflichtige diesen Raum nie als Arbeitszimmer genutzt hat, und dass sämtliche Bürotätigkeiten ausschließlich am Firmensitz des Unternehmens durchgeführt wurden. Im Jahresabschluss 2020 wurde dieser betrieblich angesetzte Grundstücksteil ertragsteuerrechtlich „zu Buchwerten“ aus dem Betriebsvermögen entnommen und gegenüber der Finanzverwaltung begründet, dass der Bilanzansatz im Jahre 1989 nicht der Richtigkeit entspricht bzw. entsprach bzw. eben die Bilanzierung fälschlicherweise erfolgte. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass, auch wenn die Bilanzierung zu Unrecht erfolgte, eine Entnahme mit dem Verkehrswert vorzunehmen ist. Ich vertrete jedoch die Auffassung, dass bei einer fälschlicherweise ertragsteuerrechtlichen Bilanzierung an und für sich im Rahmen der letzten offenen möglichen Veranlagung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung der Bilanzansatz zu korrigieren wäre bzw. vielmehr jetzt im Rahmen der letzten Steuerbilanz eine Entnahme zu dem Buchwert zu erfolgen hat – und auf keinen Fall zu dem jetzigen Verkehrswert.
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