Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Mietsonderzahlung,§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG,Außenanlage

Ausgangssituation: Unser Mandant (GmbH) vermietet eine Freifläche an ein Unternehmen. Um diese zur Verfügung zu stellen, wurden Gebäude des Grundstücks abgerissen. Die Fläche muss, um durch den Mieter zu deren Zwecken verwendbar zu sein, besonders hergestellt werden und einen speziellen Untergrund haben. Da der Mieter auf die spezielle Bauweise angewiesen ist, um das Grundstück zu nutzen, wurde eine Mietsonderzahlung des Mieters an den Vermieter vereinbart, da es sich um unverhältnismäßig hohe Kosten aus Sicht des Vermieters handelt. Die Herstellungskosten für die Freifläche betragen netto ca. 5 Mio EUR. Die Mietsonderzahlung des Mieters beträgt netto 3.950.000,00 EUR. Ein Rückzahlungsanspruch nach Ende der Mietlaufzeit (6Jahre) ist nicht vereinbart und nicht vorgesehen. Im Mietvertrag wurde folgende Passage festgehalten: "Für die Herstellung der Flächen zur vertragsgemäßen Nutzung gemäß § 2 Ziffer 2 durch den Vermieter zahlt der Mieter dem Vermieter einen einmaligen Betrag in Höhe von pauschal netto EUR 3.950.000,00 ("Mietsonderzahlung") innerhalb von zwei Wochen, nachdem die vertragsgemäße Herstellung der Flächen gemäß § 2 Ziffer 3 nachgewiesen ist. Eine Umlage der Herstellungskosten auf den Mietzins erfolgt nicht." Unsere Fragestellung bezieht sich auf die Bilanzierung der genannten Posten. Unser Ansatz: Die abgerissen Gebäude werden mit einer Teilwertabschreibung aus dem Anlagevermögen entnommen. Die Abbruchkosten sind sofortige Betriebsausgaben, da der Abbruch bei Kauf des Grundstücks noch nicht geplant war. Die Herstellungskosten der neuen Fläche sind zu aktivieren. Die Mietsonderzahlung ändert nichts an den bestehenden Mietzahlungen und wird dieser nicht angerechnet. Es stellt Erlöse da, die über die Laufzeit des Vertrages (6 Jahre) verteilt werden können. Ggf. Minderung der Herstellungskosten möglich. Fragen: Über wie viel Jahre muss eine solche Fläche mit folgender Beschaffenheit abgeschrieben werden? "§ 2 Nutzung und Beschaffenheit des Mietobjekts 2. Die Vermietung des Mietobjekts erfolgt zur Nutzung als Fläche zum Abstellen, Umschlagen und Lagern insbesondere von Baumaterialien, (unabhängig von deren Größe und Gewicht), anlagenspezifischen Materialien [z.B. Hochspannungsgleichstromübertragungskabel auf dazugehörigen Kabeltrommeln (Gewicht: jeweils 80-110 Tonnen)], Geräten und Baumaschinen sowie eine Teilfläche als Parkfläche für Kraftfahrzeuge aller Art, auch Schwerlasttransporter, sowie zum Aufstellen von Containern (Waren, Baubüro. sanitären Einrichtungen, etc.). Gestattet sind außerdem alle zum Betrieb des Mietobjekts als Abstell- und Lagerfläche erforderlichen Nutzungen; dazu gehören insbesondere das Betreiben, Abstellen, Warten und Instandhalten aller dafür notwendigen Ausrüstungen und Maschinen. Das Mietobjekt darf nur zu diesen Zwecken und anderen, damit im Zusammenhang stehenden Zwecken genutzt werden. Für diese Zwecke müssen Freiflächen folgende, zur Zeit des Abschlusses dieser Vereinbarung noch nicht gegebene Kriterien erfüllen: - Flächenstandard: 12 Tonnen Achslast - Beschaffenheit (Fahr-)Wege: SLW 60 - Beschaffenheit (Trommel-)Lagerfläche: 25t/m² inkl. Fahrwege im Trommellager" Da keine Verrechnung mit der Miete vereinbart ist, kann die Sonderzahlung über die Laufzeit verteilt werden? Kann die Sonderzahlung mit den Herstellungskosten verrechnet werden, sodass die Herstellungskosten um den Betrag der Sonderzahlung gemindert werden? Vielen Dank für Ihre Mithilfe. Mit freundlichen Grüßen i.A. Sarah Sprehn Steuerfachangestellte B.Sc.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen