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Bilanzierung,Leergut,BMF

Ein Kunde ist ein kleiner Getränkehersteller, der bisher ausschließlich mit Einheitsleergut abfüllen lässt. Dies erfolgt als Fremdleistung bei einem Abfüller. Die dann abgefüllten Getränke verkauft unser Kunde an Großhändler, Läden und an die Gastronomie. Die Verkaufsrechnung wurde bisher inkl. Pfand vollständig als Umsatz erfasst, das gekaufte Leergut vollständig als Wareneinkauf geführt. Bisher (einschließlich Abschluss 31.12.2020) wurde das zum 31.12. d.J. noch vorhandene Leergut als Inventar des Umlaufvermögens erfasst (entweder befüllt als Vollgut oder leer als Leergut). Kann an dieser Vorgehensweise trotz geänderter BMF-Meinung weiter festgehalten werden? Abwandlung: Der Kunde will nun Getränkekästen (nur Kästen) individualisieren. Zählt die Rechtsauffassung zu Induvidualleergut auch für Kästen? Dies würde ich dann als Anlagevermögen behandeln müssen. Ist hier die Einzelbewertung notwendig oder sind andere Bewertungsverfahren hierfür vorgeschrieben (Festpreisbewertung o.Ä.)?
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