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Betriebsaufspaltung,mittelbare sachliche Verflechtung

Wir haben einen Mandanten CU übernommen, der als Kommanditist zu 100% an der CU- GmbH & Co. KG beteiligt ist. Diese KG hat eine 100% Beteiligung an einer A-GmbH. Die A-GmbH ist gleichzeitig Komplementärin der CU-KG. CU ist alleiniger GF der A-GmbH. CU hat ein Grundstück mit Gewerbeimmobilie, das an die Firma H (fremder Dritter) verpachtet wird. CU kann seinen Willen in der Firma H nicht durchsetzen, die Firma H gehört ihm nicht. Die Firma H verpachtet an die A-GmbH weiter. Bisher wurde vom Vorberater alles als Einkünfte aus V+V erklärt (sowohl Vermietung CU an H, als auch Firma H an A-GmbH). Für die Gewerbeimmobilie ist lt. Mietvertrag von CU an H eine Untervermietung erlaubt. Veränderungen an der Mietsache dürfen vorgenommen werden. Außerdem Datum Mietvertrag CU - H 15.12.2010 mit Kündigungsfrist 9 Monate auf Jahresende und Mietvertrag H - A-GmbH 28.12.2010 und Kündigungsfrist Kalendervierteljahr; mit jeweiligem Mietbeginn 01.01.2011. Im Jahr 2017 wurde von CU zusätzlich eine Ausstellungshalle auf demselben Grundstück gebaut. Die Vermietungskonstellationen ergeben sich wie für die Gewerbeimmobile von CU an H und von H an die A-GmbH. Für die zusätzliche Ausstellungshalle lt. Mietvertrag CU - H Untervermietung (auch ohne vorherige Zustimmung CU) zulässig. Veränderungen an der Mietsache dürfen vorgenommen werden. Außerdem Datum Mietvertrag CU - H 31.12.2016 mit Kündigungsfrist 9 Monate auf Jahresende und Mietvertrag H - A-GmbH 01.01.2017 und Kündigungsfrist 3 Monate auf Monatsende; mit jeweiligem Mietbeginn 01.10.2017. Die A-GmbH war lt. Mietvertrag berechtigt, schon vor Mietbeginn die Innenausstattung nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten und zu bauen. Unseres Erachtens liegt hier keine Betriebsaufspaltung sowohl für die Gewerbeimmobilie als auch für die Ausstellungshalle vor. CU ist nicht Besitzgesellschaft. Keine personelle Verflechtung mangels Anteilsbesitz von CU – sondern 100% CU GmbH & Co. KG. Außerdem keine Beherrschung von CU, da kein vertraglich gesichertes Recht, das Weitervermietung an einen anderen Mieter verhindert. Mietverträge sind risikobehaftet und regeln keine Verwendungsentscheidung des Eigentümers. Bei einer Kündigung von H hat die A-GmbH kein Grundstück. Zwar besteht für CU ebenfalls die Möglichkeit der Kündigung, jedoch erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, was hohe Kosten und Risiken für CU darstellt. Liegt aus Ihrer Sicht eine Betriebsaufspaltung vor? Was passiert im Falle der Betriebsaufspaltung bei der Besitzgesellschaft CU, die keinen Anteil an der A-GmbH hält? Wäre hier ggf. die Beteiligung an der KG zu aktivieren? Bisher wurde keine Gewinnermittlung vorgenommen, sondern der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten für Einkünfte aus V+V erklärt. Da der Vorberater keine ordentlichen Erklärungen abgegeben hat, wurde das erstmalige Wahlrecht zur EÜR nicht ausgeübt, sodass wir jetzt bilanzieren müssen?
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