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§ 16 EStG,Begünstigte Betriebsaufgabe (Zeitraumfragen und Verteilung der tarifbegünstigten Gewinne),Wesentliche Betriebsgrundlagen

Sachverhalt: Eine GmbH & Co KG mit über 200 Kommanditisten, die überwiegend natürliche Personen sind, betrieb über viele Jahre 2 Windräder und mehrere PV-Anlagen. Die Windräder wurden 2022 veräußert, der Gewinn daraus wurde als laufender Gewinn bei der Gesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen. Nun sollen im letzten Quartal 2023 alle vorhandenen PV Anlagen im Rahmen eines asset deals verkauft werden. Danach betseht nur noch die leere Hülle der Gesellschaft. Die Gesellschaft soll dann im Laufe der ersten beiden Quartale 2024 aufgelöst und im Handelsregister gelöscht werden. Per 31.12.2022 liegen insgesamt positive Kapitalkonten für alle Kommanditisten vor, obwohl in der Vergangenheit Verluste entstanden sind und ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag per 31.12.2022 festzustellen ist. Fragen: 1. Veräußerungsgewinn auf der Ebene der Gesellschaft: ist der Gewinn aus der Veräußerung der PV-Anlagen aufgrund der damit verbundenen Aufgabe der gesamten betrieblichen Tätigkeit der Gesellschaft als begünstigter Veräußerungsgewinn eines gesamten Betriebs anzusehen? Ist dieser Gewinn damit bei der Gesellschaft insoweit von der Gewerbesteuer befreit, wie er auf natürliche Personen als Kommanditisten entfällt? Der vorhandene Verlustvortrag kann dann anteilig zum Ausgleich des verbleibenden steuerpflichtigen Teil des VG und des laufenden Gewinns verwendet werden, ist das korrekt? 2. Ebene der Gesellschafter: ist der den einzelnen Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligung zuzuordnende anteilige Veräußerungsgewinn im Rahmen der Feststellungserklärung 2023 als begünstigter Veräußerungsgewinn i.S. § 16 zu erfassen? Ist der Gewinn oder Verlust aus der "Aufgabe" der Beteiligung durch Auflösung der Gesellschaft in 2024 ebenfalls ein Gewinn nach § 16 EStG? Sind der Veräußerungsgewinn aus 2023 und der Gewinn/Verlust aus der Liquidation der Gesellschaft in 2024 für Zwecke des § 16 EStG zusammenzurechnen, insbesondere bzgl. Anwendung des Freibetrags nach § 16 Absatz 4 EStG auf Ebene der Kommanditisten? Stellt das zeitliche Auseinanderfallen (VG PVAs in 2023 und Liquidation in 2024) zeitlich ein Problem für die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG dar? Vielen Dank
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