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§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG,gewerbliche Prägung

An der Komplementärin einer GmbH & Co KG sind nur Kommanditisten beteiligt. Diese sind auch mit der Geschäftsführung der Komplementäring betraut. Die Vertretungsregelung der GmbH & Co KG lautet wie folgt: "Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Frage: Handelt es sich aufgrund der tatsächlichen Geschäftsführertätigkeit der GmbH & Co KG in der Personidentität von Komplementär-Geschäftsführern und Kommanditisten um eine entprägte Gesellschaft?
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