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§ 6 Abs. 5 EStG,§ 6b EStG

Meine Mandantin (A) ist an einer A+ B GbR (50:50) beteiligt. Diese GbR war Eigentümerin von Grundstücken. Im Mai 2023 wurde für die Grundstücke Bruchteilseigentum (50:50) gebildet und die Bruchteile gem. § 6 Abs. 5 EStG in das jeweilige SBV der Gesellschafter überführt. An den prozentualen Anteilen am Grundbesitz (50:50) hat sich nichts geändert. Die Grundstücke befanden sich teils mehr als 6 Jahre im Eigentum der GbR. Jetzt möchte meine Mandantin (A) Ende 2023 Ihren Anteil an der GbR und das SBV an eine Dritte Person veräußern. Hierzu meine Fragen: Wird durch die Anteilsveräußerung für die Übertragung des Grundbesitzes in das SBV im Mai 2023 rückwirkend wegen Sperrfristverletzung der Teilwert angesetzt? Wenn ja, kann hierfür eine 6b-Rücklage gebildet werden? Kann der rückwirkende Ansatz des Teilwerts durch die Erstellung einer Ergänzungsbilanz zur GbR mit "geparktem Gewinn" vermieden werden? Kann in diesem Fall überhaupt eine Ergänzungsbilanz erstellt werden oder stellt ich das Problem in dieser Konstellation überhaupt nicht? Sofern es zu keiner rückwirkenden Sperrfristverletzung kommt, wird dann die Vorbesitzzeit der GbR im Sinne des § 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG angerechnet, sodass meine Mandantin dann bei Verkauf die Möglichkeit der Bildung einer 6b-Rücklage hat? Ändert sich etwas an der Beurteilung der Sachverhalts, wenn der Anteil nicht verkauft wird, sondern die GbR aufgelöst wird?
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