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§ 15a EStG,Kapitalrücklage als Teil des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG,Spaltung von Personengesellschaften (§ 24 UmwStG)

Meine Mandanten sind die natürlichen Personen N + E. N + E sind an der N-GmbH & Co. KG als Kommanditisten beteiligt (N zu 95 % und E zu 5 %). Diese N-GmbH & Co. KG war 100%ige Gesellschafterin der N-Consulting GmbH und hatte dieser ein Darlehen über 300 T€ gewährt. Mit Datum vom Dez. 2020 wurde die Beteiligung an der N-Consulting GmbH sowie das an diese gewährte Darlehen im Rahmen eines Spaltungsvertrags nach dem UmwG auf die durch N + E zuvor neu gegründete A-UG & Co. KG – zu Buchwerten – übertragen. Im Zuge der Übertragung wurden die Kommanditeinlagen um insgesamt 25 T€ erhöht und der Rest = ca. 275 T€ war gem. Spaltungsvertrag in eine gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage bei der A-UG & Co. KG einzustellen, was auch so gebucht wurde. Nunmehr möchte die A-UG & Co. KG auf das vorgenannte Darlehen über 300 T€ gegen Besserungsschein verzichten, was bei der N-Consulting GmbH zu einem entsprechenden Gewinn und bei der A-UG & Co. KG zu einem entsprechenden Verlust führt. Hierzu stellen sich mir folgende Fragen: 1. Stellt die gesamthänderisch gebundene Rücklage Eigenkapital im Sinne des § 15a EStG dar, so dass N + E die hohen Verlustanteile durch den Verzicht steuerlich geltend machen können? 2. Hat der jetzige Verzicht auf die im Rahmen der Spaltung übertragene Darlehensforderung nachteilige Folgen für die seinerzeit beantragte Buchwertübertragung (z.B. weil jetzt auf eine „wesentliche Betriebsgrundlage“ verzichtet wurde)?
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