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Investitionsabzugsbetrag,Photovoltaik,Steuerbefreiung

GmbH mit Gesellschaftszweck (u.a.) „Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern“ hat in den Jahren 2018 bis 2021 Investitionsabzugsbeträge gebildet. Im Jahr 2022 erfolgte der Kauf einer Photovoltaikanlage (9,5 kW), welche jedoch erst im Jahr 2023 fertiggestellt/in Betrieb genommen wird, d.h. Anschaffung 2023. Der Geschäftsführer plant, weitere PV-Anlagen mit rd. 100 kW anzuschaffen, und würde auch hierfür einen Investitionsabzugsbetrag bilden, soweit die alten noch nicht verwendet wurden (Voraussetzungen für die Bildung liegen vor). Problem ab 2023: Bestimmte PV-Anlagen sind von der Ertragsbesteuerung ausgenommen, und zwar zwingend und nicht nur im Rahmen eines Liebhabereiwahlrechts nach § 3 Nr. 72 EStG. Fragen: 1. Wie sieht es denn mit einem Investitionsabzugsbetrag aus, der bis Ende 2022 für die Anschaffung einer Anlage im Jahr 2023 gebildet worden ist? 2. Bekommt die GmbH die Sonderabschreibung für die im Jahr 2023 fertiggestellte PV-Anlage? 3. Kann die GmbH grundsätzlich für die neu geplanten Anschaffungen von PV-Anlagen (gesamt über 100 kW) einen IAB im Jahr 2023 bilden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen des § 7g EStG passen?
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