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§ 7g EStG,IAB,alte/neue Rechtslage

Unser Mandant hat in 2019 einen IAB in Höhe von 4.000 EUR (40% von 10.000 EUR) gebildet. Die Anschaffung erfolgte in 2020. Die tatsächlichen Anschaffungskosten betragen nur 9.000 EUR. Kann die Auflösung des IAB in 2020 zu 50% (aufgrund der Änderung ab 2020) in Höhe von 4.000 EUR (max. gebildeter IAB) oder muss diese zu 40% in Höhe von 3.600 EUR (40% von 9.000 EUR AK) geltend gemacht werden?
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