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Ausgleichszahlung,nachträgliche Herstellungskosten

Ein Mandant hat im Jahr 1998 einen Gartenbaubetrieb mit Bauten (Betriebsgebäude + Gewächshäuser) erworben. Die Gewächshäuser wurden in den nächsten Jahren ersetzt und erweitert. Der Zweck des Gartenbaubetriebs wurde in einen gewerblichen Garten-Fachmarkt geändert. Im Jahr 2010 musste der Bebauungsplan geändert werden, da mein Mandant keine begünstigte landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt. Durch den Bebauungsplan wurde nachträglich Baurecht für die bestehenden Gebäude erwirkt. Aufgrund der Nutzungsänderung wurde mein Mandant verpflichtet, eine Ausgleichszahlung für Versiegelung der Fläche von 70.000 € an die Stadt zu leisten. Die Betriebsprüfung möchte diese Ausgleichszahlung mit Verweis auf das Urteil vom FG Münster vom 06.02.2003 (4 K 4164/00 F) als Anschaffungskosten des Grund und Bodens aktivieren. Meiner Ansicht nach liegen hier jedoch Herstellungskosten des Gebäudes vor. Im Urteil des FG Münster heißt es: „Anders als Ansiedlungsbeiträge, die … den HK des Gebäudes zuzurechnen sind, stehen die hier streitigen Aufwendungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestimmten Nutzung des Grundstücks durch die Klin. als Bauherrin.“ In unserem Fall trifft gerade dies aber zu: Die Ausgleichsbeiträge stehen im Zusammenhang mit der Nutzung durch meinen Mandanten. Das Grundstück war bereits bei Kauf 1998 größtenteils bebaut. Aufgrund der Nutzungsänderung von Landwirtschaft zum Gartenbau-Markt musste ein Bebauungsplan aufgestellt und letztendlich eine Ausgleichszahlung geleistet werden. Der BFH führt im Urteil vom 11.03.1976 (VIII R 212/73) aus, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einer bestimmten Nutzung des Grundstücks dem Grund und Boden nicht zugeordnet werden, sondern dieser Nutzung. Die von meinem Mandanten geleisteten Beiträge waren wie die Ansiedlungsbeiträge im Urteilsfall Voraussetzung für die Erlangung des Baurechts und stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer bestimmten Nutzung des Grundstücks, nämlich dem Betrieb eines Gartenbau-Marktes. Hätte mein Mandant das Grundstück weiterhin als Gartenbaubetrieb genutzt, wären keine Ausgleichsbeiträge angefallen. „Diese Zuordnung des [Ansiedlungs]Beitrags zu einer bestimmten Nutzung des Grundstücks verbietet es, ihn den Aufwendungen des Grund und Boden zuzurechnen (vgl. BFH 11.03.1976).“ Die Frage ist nun: Liegen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor?
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