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Betriebsaufspaltung,Personelle Verflechtung

Firma 1 ist eine GmbH: Gesellschafter sind: CK zu 50 % HE zu 50 % (kein Verwandtschaftsverhältnis zu CK) Geschäftsführer: CK und HE gemeinschaftlich Firma 2 ist eine vermögensverwaltende KG mit folgenden Gesellschaftern: 40 % CK (Komplementärin und Geschäftsführerin) 20 % AK (Tochter der CK – Kommanditist) 20 % TK (Sohn der CK – Kommanditist) 20 % NE (Schwägerin der CK – Kommanditist) Vorhaben: Die GmbH betreibt eine Spedition. Die vermögensverwaltende KG erstellt momentan ein Speditionsgebäude mit Büroanteil, in das die GmbH im Oktober dieses Jahres einziehen soll, um in diesen Räumen die Geschäfte der GmbH zu erledigen – d.h., es wird eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH. Frage: Kann durch den Mietvertrag GmbH und KG über die Anmietung der Geschäftsräume eine Betriebsaufspaltung entstehen? Meine Einschätzung: a.) Sachliche Verflechtung: Liegt vor, da das Gebäude eine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH ist b.) persönliche Verflechtung: vertragliche Regelungen in der KG: Hier ist die persönlich haftende Gesellschafterin CK zur Führung der Geschäfte allein berechtigt. Die Kommanditisten können nur nach Maßgabe des § 164 HGB nur solchen Maßnahmen widersprechen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. Beschlüsse der Gesellschafter kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Einstimmigkeit. Beschlüsse über sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrages, über Geschäftspolitik und strategische Ausrichtung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von 75 %. Vertragliche Regelungen in der GmbH: Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsehen. CK kann in der GmbH ihren Willen nicht durchsetzen. In der KG benötigt CK für die laufenden Geschäfte des täglichen Lebens keine Zustimmung der Mitgesellschafter. Beschlüsse der Gesellschafter kommen zwar mit einfacher Mehrheit zustande, da die Kommanditisten aber nur bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, widersprechen dürfen, geht diese Regelung m.E. ins Leere. Da CK jedoch in der GmbH ihren Willen nicht durchsetzen kann (HE ist ein fremder Dritter), würde meines Erachtens keine Betriebsaufspaltung vorliegen. Es wäre mir sehr wichtig, dass Sie den Fall begutachten und mir Ihre Meinung mitteilen. Gegebenenfalls könnte in der KG der Komplementäranteil noch auf den Ehemann der CK übertragen werden, um ganz sicherzugehen. Eine weitere Möglichkeit wäre ggf., dass in der KG die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch CK nur in Verbindung mit einem noch zu bestellenden Prokuristen (z.B. den Ehemann der CK) erfolgen kann. Hier bin ich mir jedoch nicht sicher, ob dies ausreichen würde.
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