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§ 15 EStG,Mitunternehmer,Rückbezug

Zum 01.01.2021 wurden durch not. Kaufvertrag 50 % der Kommanditanteile an einen weiteren Gesellschafter übertragen. Die Gesellschafter haben sich ca. nach einem Jahr zerstritten. Darauf sollte der neue Gesellschafter wieder ausscheiden. Deshalb wurde am 14.09.2022 eine Rückabwicklung notariell beurkundet. Oberstes Ziel der Rückabwicklung ist die Rückwirkung auf den 01.01.2021, damit kein Veräußerungsgewinn versteuert werden muss. Während seiner Tätigkeit hat der neue Gesellschafter eine fixe Vergütung erhalten. Diese wurde ihm im Rückabwicklungsvertrag als ,„Gewinnvorab“ zugeschrieben und wird ihm unabhängig vom Jahresabschluss zustehen. „Die als Gewinn ausgezahlten Beträge (Gewinnverwendung) stehen Herrn … für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 14.09.2022 für seine Tätigkeit nach §§ 346 ff. BGB als Aufwendungsersatz/Verwendungsersatz zu und sind daher durch ihn nicht zu erstatten.“ Weiterhin wurde vereinbart, dass sich die Beteiligten einig sind, dass gegenseitige Ansprüche nicht mehr bestehen. Im Gespräch mit dem Notar führte dieser auf, dass für die Zeit der Tätigkeit neue Gesellschafter als Gesellschafter durch die Handelsregistereintragung in der Außenhaftung standen. Deshalb stünde ihm für diesen Zeitraum auch ein Gewinnbezugsrecht zu. Dieses persönliche Recht kann wohl nicht rückwirkend übertragen werden. Fragen: 1) Unter der Voraussetzung, dass die Rückwirkung steuerlich anerkannt wird: Ist für den neuen Gesellschafter ein Kommanditkapital in den Jahresabschlüssen 2021 und 2022 auszuweisen? Bitte erläutern Sie die Darstellung der Kapitalkontenentwicklung. Aufhänger ist die steuerliche Rückwirkung, die der tatsächlichen zivilrechtlichen Stellung des neuen Gesellschafters während dieses Zeitraums gegenübersteht. 2) Besteht neben der vertraglich geregelten Gewinnverwendung (Sonderbetriebseinnahmen) noch ein Anspruch auf einen Gewinnanteil (im Jahr 2022 ggf. zeitanteilig)? 3) Aufgrund von Investitionsabzugsbeträgen gibt es eine große Diskrepanz zwischen HR und StR (sollte dem neuen Gesellschafter noch ein Gewinnanteil zustehen). Muss er dann den steuerlichen Gewinnanteil versteuern und den handelsrechtlichen Gewinn einfordern oder den handelsrechtlichen Verlust an die KG zahlen? 4) Sollte für den neuen Gesellschafter aufgrund der Rückabwicklung kein Kapitalkonto zu führen sein, wie sollen dann seine Sonderbetriebseinnahmen im Jahresabschluss dargestellt werden?
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