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Anwachsung,GBR,Betriebsveräußerung

Eine GbR mit den Gesellschaftern A und B wurde zum 30.04. aufgelöst, da Gesellschafter B die GbR verlassen hat. Die GbR wurde als Gewerbe zum 30.04. abgemeldet. Die Firma wird durch den Gesellschafter A als Einzelunternehmen (EU) ab dem 01.05. fortgeführt. Das EU wurde zum 01.05. als Gewerbe angemeldet. Gesellschafter B erhält eine Abfindung in Höhe seines Kapitalkontos. Das EU wird buchhalterisch unter einer neuen Mandantennummer fortgeführt. Vom Finanzamt wurde für das EU eine neue Steuer-Nr. erteilt. Dazu ergeben sich folgende Fragen zur praktischen buchhalterischen Umsetzung: 1) Welches Kapitalkonto muss für die Abfindung berücksichtigt werden, das steuerliche oder das handelsrechtliche Kapitalkonto? (Es gibt eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz) 2) Ergeben sich schenkungsteuerliche Konsequenzen, wenn der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung nur in Höhe seines Kapitalkontos erhält und keine darüberhinausgehende Zahlung in Höhe von evtl. stillen Reserven im Anlagevermögen erhält? 3) Die GbR erstellt zum 30.04. eine Schlussbilanz. Die Schlussbilanzwerte der GbR zum 30.04. werden bei dem neu angelegte EU als EB-Werte angesetzt (Anlagevermögen, Bank, Kasse, Ford., Verbindlichkeiten). Das bisherige Bankkonto der GbR läuft aus und parallel wurde für das EU ein neues Bankkonto eingerichtet. Ist das so korrekt? 4) Abwandlung: Was wäre wenn der ausscheidende Gesellschafter auf eine Abfindung (auch in Höhe des Kapitalkontos) komplett verzichtet? Welche schenkungsteuerlichen und buchhalterischen Folgen würden sich dann ergeben?
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