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§ 17 EStG,Entnahme,Liquidation

Zwischen dem Einzelunternehmen des A (Besitzgesellschaft) und der A-GmbH (Betriebsgesellschaft) mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer A besteht eine Betriebsaufspaltung. A verkauft im Rahmen eines Asset-Deals sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen der A-GmbH (Grundstücke) an C. Ebenfalls verkauft A Grundstücke, die an die A-GmbH vermietet wurden, an denselben Käufer C. Andere an Dritte vermietete Grundstücke wird er zu diesem Zeitpunkt entnehmen, um eine nach § 34 Abs. 3 EStG steuerbegünstigte Betriebsaufgabe zu erzielen. Die Anteile an der A-GmbH befinden sich im Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft. Durch die Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens werden die GmbH-Anteile automatisch aus dem Betriebsvermögen mit dem Verkehrswert entnommen (Wegfall der sachlichen Verflechtung). Durch den Verkauf der wesentlichen Betriebsgrundlagen der GmbH besteht der Wert der GmbH aus dem Substanzwert des Unternehmens (Vermögen abzgl. Schulden = Eigenkapital). Stille Reserven sind nach dem Verkauf nicht mehr vorhanden. Da die GmbH nicht mehr aktiv tätig sein kann, ist ein Ertragswert nicht zu berücksichtigen. Durch die Entnahme des GmbH-Anteils aus dem Betriebsvermögens der Besitzgesellschaft in das Privatvermögen ist der gemeine Wert der GmbH-Anteile im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens durch A zu besteuern. Hieraus resultierten nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung im Rahmen des § 17 EStG. Unterliegt die die spätere Ausschüttung der Gewinnrücklagen im Rahmen der dann anschließenden Liquidation nicht mehr der Abgeltungssteuer?
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