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Betriebsaufgabe,nachträgliche Betriebsausgaben

Sehr geehrte Damen sehr geehrte Herren, könnten Sie bitte zu folgendem Sachverhalt Stellung nehmen: Ein Steuerpflichtiger war an einer GbR beteiligt, deren Geschäftstätigkeit im Dezember 2020 endete. Zum Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe wurde ein Aufgabeergebnis ermittelt. Der Jahresabschluss und die Steuererklärungen der GbR für das Jahr 2020 wurden in 2022 erstellt und beim Finanzamt eingereicht. Bei Aufgabe des Geschäftsbetriebs verblieben noch Bankverbindlichkeiten. Zur Freigabe einer persönlichen Bürgschaft des Steuerpflichtigen wurde in 2021 zwischen dem Kreditinstitut und dem Steuerpflichtigen eine Vergleichszahlung vereinbart. Diese Zahlung wurde in der Einkommensteuererklärung 2021 beim Steuerpflichtigen als nachträgliche Betriebsausgabe geltend gemacht. FRAGE: Hätte diese Vergleichszahlung schon bei der Ermittlung des Aufgabegewinns der GbR berücksichtigt werden müssen, da zum Zeitpunkt der Ermittlung des Aufgabegewinns in 2022 schon feststand, dass die Vergleichszahlung (Vergleich wurde 2021 vereinbart) geleistet werden musste, oder kann die Vergleichszahlung in der Einkommensteuererklärung 2021 geltend gemacht werden, da die Verpflichtung zur Zahlung erst in 2021 entstanden ist? Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Renhold Nößner
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