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§-6b-Rücklage,Personenbezogenheit,Übertragung

Der Vater V und die Tochter T sind zu je 50 % an der J GbR beteiligt. Es handelt sich um einen Weinbaubetrieb. Im Sonder-BV des V sind der Hauptteil der Grundstücke einschl. Weinberge geführt. Diese sind an die GbR verpachtet. Im Sonder-BV der T werden ebenfalls einige Weinberge geführt. Im Wj. 2019/2020 wurde für einen Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks im JA des V (Sonderbilanz) eine Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von 130 T€ gebildet. Im Wj 2020/2021 wurde ein Grundstück (teilweise Garagengrundstück, teilweise unbebaut) auf den Namen der T erworben zu einem KP von 150 T€. Das Grundstück soll mit Gebäuden bebaut werden, die der GbR dienen sollen (als Keller, Abfüllhalle usw.). Die Möglichkeit zu dieser Nutzung wurde vor dem Kauf des Grundstücks durch die GbR geprüft. Es wurden Voranfragen an die Baubehörde gerichtet. Die Einnahmen aus der Garagenvermietung werden in der GbR vereinnahmt. Teilweise werden die Garagen durch die GbR genutzt. Fragen: 1. Wir würden das in den Jahren 2010/2021 erworbene Grundstück gerne in der Gesamthandsbilanz der GbR als wirtschaftliches Eigentum ausweisen. Welche Voraussetzungen müssen hierzu noch erfüllt werden? 2. Wir würden gerne die Rücklage nach § 6b EStG aus der Sonderbilanz des V zumindest in Höhe seines Anteils an der GbR (50 %) auf den Kauf des in den Jahren 2020/2021 erworbenen Grundstücks übertragen. Ist das möglich?
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