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Rücklage §6b EStG,Anschaffung,Zeitpunkt

1. Sachverhalt wie betreuen eine GmbH - an der A zu 65% und B zu 35% beteiligt sind - die in ihrem steuerlichen Betriebsvermögen Grundstücke nebst Gebäude mit einem Buchwert in Höhe von rd. 500,0T€ zum 31.12.2018 bilanziert hatte. In 2019 hat Sie ihre sämtlichen betrieblichen Grundstücke nebst Gebäude für 6,0 Mio€ an einen Erwerber veräußert und wir haben hierfür in der Steuerbilanz zum 31.12.2019 eine Rücklage gem. § 6b EStG iHv. 4,5 Mio€ gebildet. Ursprünglich war geplant, dass die GmbH ein betriebliches Ersatzgrundstück erwirbt und den Betrieb der GmbH zum neu erworbenen Grundstück verlagert. In Abkehr davon hat sich die GmbH in 2019 als Kommanditistin zu 100% an einer neu gegründeten Grundstücks- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt. Danach soll unter der Voraussetzung einer übertragbaren Rücklage gem. § 6b EStG einerseits der Veräußerungsgewinn, der in der GmbH der durch den Verkauf der betrieblichen Grundstücke in 2019 entstanden ist durch den Kauf des Ersatzgrundstück durch die Grundstücks- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG neutralisiert werden, in dem die § 6b-Rücklage von der GmbH auf die KG übertragen wird. Das Ersatzgrundstück wurde mittlerweile angeschafft und die GmbH & Co. KG vermietet es nunmehr an ihre Kommanditistin, die zu 100% an der GmbH & Co. KG beteiligt ist. Nunmehr beabsichtigt die Grundstücks- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG - die ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt - zur Ausschöpfung des noch freibleibenden § 6b-Betrages mehrere Immobilien zu kaufen. Der Zeitraum für den Erwerb der Immobilien und der Inanspruchnahme der § 6b-Rücklage ist knapp bemessen und endet am 31.12.2023. 2. Fragestellungen 2.1. Was ist für die Inanspruchnahme der § 6b-Rücklage steuerlich maßgebend? Der noch in 2023 abzuschließende notarielle Vertrag? 2.2. Oder würde die Inanspruchnahme der § 6b-Rücklage scheitern, wenn die Eintragung der Immobilienerwerbe erst in 2024 erfolgen würde? 2.3. Würde eine Vereinbarung im notariellen Vertrag ausreichen, wenn der Übergang der Nutzen und Lasten als dann vereinbart gilt, sobald der Kaufpreis auf ein Notaranderkonto gezahlt wird und dies noch in 2023 erfolgt?
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