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Gewerblicher Betrieb von PV-Anlagen,Abfärbewirkung bzw. gewerbliche Infektion,Ehepartner-Vermietungs-GbR

Eine Eheleutegemeinschaft F & S errichten vier Wohnimmobilien (jeweils Mehrfamillienhäuser) mit Wärmepumpenheizungsanlagen. Im Grundbuch sind F & S jeweils eingetragen als Bruchteilseigentümer. Bei Fertigstellung vermieten die beiden jeweils die Wohnungen gemeinsam (konkludierte Vermietungs-GbR und Einkünfte nach § 21 EStG) an Wohnungsmieter. S betreibt mehrere Photovoltaikanlagen (> 100 kWh) und möchte auf diesen vier Wohnimmobilien ebenfalls Photovoltaikanlagen errichten à 15 kWh. Sie betreibt die vier Photovoltaikanlagen in ihrem Gewerbetrieb „S-Energie“. Diese Firma erstellt eigene Jahresabschlüsse und hat ein eigenes kaufmännisches System eingerichtet (eigene Bankkonten, Firmenanschrift etc.). Diese Firma S-Energie (Einzelunternehmen) soll dann den produzierten Strom an die Vermietungs-GbR verkaufen, weil diese an die Mieter eine Warmmiete weiterberechnet (inklusive Strom). Fragen: Infiziert S als konkludente GbR-Gesellschafterin über den Verkauf von Strom aus ihrem Gewerbebetrieb „S-Energie“ ihren Anteil an der Vermietungs-GbR als Gewerbebetrieb und damit als Betriebsvermögen?
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