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Betriebsveräußerung im Ganzen,Anzahlung,Zeitpunkt Gewinnermittlung

K ermittelt seinen Gewinn gem. § 4(3) EStG. In 2021 wird ein Kaufvertrag über das Unternehmen mit B geschlossen. Danach verpflichtet sich B eine Anzahlung in Höhe von € 5.000,-- zu leisten und tut dies auch. Aufgrund fehlender behördlicher Erlaubnis erfolgt der Übergang von Nutzen und Lasten erst Mitte 2022. Stellt die Vereinnahmung in 2021 eine betriebliche Einnahme (Zufluss) oder eine Verbindlichkeit (Übergang von N + L erst in 2022) dar?
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