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Betriebsaufspaltung,Eheleute

Auf der einen Seite liegt eine Besitz-GbR vor. Die beiden Gesellschafter sind mit 98 % und 2 % beteiligt. Es handelt sich um Eheleute („Ehefrau“ 98 %; „Ehemann“ 2 %). Gemäß Gesellschaftsvertrag der GbR ist die Vertretung und Geschäftsführung gemeinsam auszuüben. Für sowohl alle Geschäfte des täglichen Lebens als auch für alle außergewöhnlichen Geschäfte ist die Zustimmung aller erforderlich. Gesellschafterbeschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Auf der anderen Seite liegt eine Betriebs-GmbH vor. Alleinige Gesellschafterin ist die o.g. „Ehefrau“ (100 % Anteile). Geschäftsführerin ist eine dritte Person (Mutter von „Ehefrau“). Im Betriebsvermögen der GbR (mit Notarvertrag aus dem Jahr 2018) befindet sich Grundbesitz, welcher gegen Entgelt an die GmbH überlassen wird. Unseres Erachtens liegt zum einen klar eine sachliche Verflechtung vor, da die wesentliche Betriebsgrundlage der GbR an die GmbH überlassen wird. Eine personelle Verflechtung dürfte nicht vorliegen, da neben der Gesellschafterin „Ehefrau“, welche an beiden genannten Gesellschaften beteiligt ist, der Gesellschafter „Ehemann“ in der Besitz-GbR als „Nur-Besitzgesellschafter“ beteiligt ist und in der Besitz-GbR das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Gemäß dem BFH-Urteil vom 28.05.2020 kann jedoch trotz des „Nur-Besitzgesellschafters“ eine personelle Verflechtung bei der „Ehefrau“ vorliegen, wenn die Ehefrau als Gesellschafter-Geschäftsführerin beider Gesellschaften über die Geschäfte des täglichen Lebens bestimmen kann und so der Nutzungsüberlassungsvertrag der Besitz-GbR mit der Betriebs-GmbH nicht gegen ihren Willen geändert werden kann. Dies dürfte in diesem Fall aber nicht greifen, da die Geschäftsführung der GmbH durch eine dritte Person geführt wird. Liegen wir richtig mit der Annahme, dass im aktuellen Sachverhalt also keine Betriebsaufspaltung zu Stande kommt? Zukünftig soll der „Ehemann“ alleiniger Geschäftsführer der Betriebs-GmbH werden (o.g. dritte Person als GF fällt weg). Ist dies schädlich für die personelle Verflechtung? Gegebenenfalls wäre dann folgende Konstellation angestrebt: Besitz-GbR: „Ehefrau“ 98 % und „volljährige Tochter“ (Schenkung von Vater an Tochter) 2 % Weiterhin Überlassung des Grundbesitzes an die Betriebs-GmbH Betriebs-GmbH: „Ehefrau“ 100 % und „Ehemann“ alleiniger Geschäftsführer (Arbeitnehmerverhältnis)
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