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Betriebsaufspaltung,§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG

Sehr geehrte Kollegen, mit Gutachten Nr. 82889 haben Sie mir unter Punkt 7 mitgeteilt, dass mein Mandant, welcher bisher 100% GmbH Anteile hält und somit eine 100%-ige Betriebsaufspaltung vorliegt in der er in seinem Einzelunternehmen, welches zumindest verpachtet wurde an seine GmbH sein Betriebsgebäude zum Zeitwert eingelegt hatte und auch sämtliche GmbH Anteile hier bisher 100% der bisher eigenen Anteile und der geerbten Anteile zum Nennwert eingelegt wurden. Unter Nummer 7 teilen Sie mir mit, dass auch die Möglichkeit bestünde, dass auch die Übertragung von Anteilen des Einzelunternehmens, wie in meinem bisherigen Vortrag erläutert, in Höhe von 45% oder sogar bis zu 49% der Anteile des Unternehmens auf seine Ehefrau oder seine Kinder unentgeltlich übertragen werden können. So habe ich dies verstanden. Lediglich dürfen dafür keine eigenen Mittel irgendeiner Art seitens der Ehefrau und des Sohnes erbracht werden. Dies würde bedeuten, dass hier eine Buchwertfortführung vorgenommen würde und keine Ertragsteuern anfallen würden. Ich bitte Sie hierzu um detaillierte schrittweise Darstellung der Vorgehensweise um Anteile an dem Vermietungseinzelunternehmen zum 01.01.2024 im Rahmen einer GbR Ehefrau, Sohn und Ehemann zu Buchwert fortgeführt werden kann. Welche Schritte müssten genommen werden? Was ist dabei zu beachten? Weiterhin ergibt sich doch nun auch die Frage, nochmals, wie im vorherigen Sachverhalt dargelegt, nach der Erbschaftsteuer. Davon ausgehend, dass die GmbH Anteile einen Wert hätten in Höhe einer Millionen Euro und das Gebäude einen Wert hätte in Höhe von 900.000,00 Euro, somit würden wir über Werte sprechen von 1,9 Millionen Euro, in denen doch in diesem Fall Betriebsanteile übertragen werden, stellt sich die Frage: gibt es hier eine Vergünstigung im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung, also der Schenkung? Dies insbesondere um die Freibeträge in Höhe von 500.000,00 Euro für die Ehefrau und 400.000,00 Euro für den Sohn nicht zu überschreiten. Ich möchte hier kein Risiko eingehen und keinen Haftungsfall herbeiführen. Es ist sehr wichtig, dass hier die Vorgehensweise von Ihnen mir bitte erläutert wird. Zwecks persönlicher Besprechung stehe ich gerne unter meiner Kanzleinummer 02823 97700 oder mobil unter 01606110294 zur Verfügung. Inwiefern hier Ihrerseits ein separates Gutachten abgerechnet wird, ist für mich nicht belanglos. Wichtig ist, dass wir hier den Sachverhalt klar und eindeutig dargelegt bekommen und somit die Übertragung in den nächsten Wochen dementsprechend vornehmen können. Sollten Sie auch zivilrechtliche Erläuterungen geben können, so wäre das sehr von Vorteil. Ergänzend wäre noch folgender Sachverhalt zu klären: Bei einer 100%-igen GmbH Beteiligung wäre eine Gewinnausschüttung, sodann sie dann auch beschlossen wird, an den jetzigen Gesellschafter oder auch an die zukünftigen Gesellschafter auszuschütten. In diesem Fall wären jedoch die Gesellschafteranteile steuerliches Betriebsvermögen und es ergibt sich somit die Frage, ob hier Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen würde, die den drei zukünftigen Gesellschaftern zuzuordnen wären und das unmittelbar, oder sind es Einkünfte nunmehr nicht mehr aus Kapitalvermögen, sondern es stellt sich die Frage, ob es Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind und wie diese sodann zu versteuern wären. Ob diese der Gewerbesteuer unterliegen, ob es hierzu Freibeträge gibt, im Rahmen des §20 EStG oder ob es sogar eine Teileinkünfte-Versteuerung gäbe? Auch hier bitte ich Sie freundlicherweise mir zu erläutern, wie die Abwicklung im Einzelnen wäre. Die Fragestellung von mir scheint sehr wahrscheinlich sonderbar zu sein, jedoch habe ich in diesem Jahr erstmalig seit meinen 40 Berufsjahren zwei Betriebsaufspaltungen, wonach beide Gesellschafter in dem einen Unternehmen zu 100% Gesellschafter der GmbH sind, mit Sonderbetriebsvermögen, sprich mit Betriebsvermögen in Rahmen einer Vermietungs-GbR und in diesem Fall der gerade geschildert wurde, in ein Vermietungseinzelunternehmen ggf. zukünftig auch in einer Vermietungs-GbR. Um sogar keine Steuerbelastung hinsichtlich Schenkungssteuer und Ertragssteuer herbeizuführen, bestünde die Möglichkeit einer Übertragung der Unternehmensanteile auf Ehefrau und Sohn gegen eine „Dauerne Last“? Welche Folgen würden sich hierdurch ergeben? Ich bitte um Nachsicht und würde mich sehr freuen, wenn Sie gegebenenfalls Zeit finden mich zu kontaktieren, um eventuell, wie schon dargetan, diese Angelegenheit vielleicht nochmal kurz persönlich zu besprechen. Ich bedanke mich recht herzlich und verbleibe mit kollegialen Grüßen, Stefan Thüs
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