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§ 11 Abs.2 Satz 3 BewG,Substanzwertes,Vermögenszuführungen

An einer Kapitalgesellschaft sind zum Zeitpunkt der gemischten Schenkung 3 Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Gesellschafter A und B haben der Gesellschaft ein verzinstes Darlehen gewehrt. Die Gesellschafter A und B haben nun Mitte Dezember 2022 (Bewertungsstichtag) sowohl auf die Forderung gegenüber der Gesellschaft bezüglich des Darlehens inkl. angefallener Zinsen verzichtet und gleichzeitig jeweils Ihren Anteil an den verbleibenden Gesellschafter für je 1,00 € veräußert/ übertragen. Im Jahresabschluss 2022 wurde der Verzicht auf die Forderung als verdeckte Einlage gewinnerhöhend berücksichtigt. Bei der Bewertung des Anteils nach dem Substanzwertverfahren stellt sich nun die Frage, ob der Gewinn (2022), für das auf den maßgeblichen Abschlusszeitpunkt folgenden Wirtschaftsjahr, um die bereits im Jahresabschluss berücksichtigte verdeckte Einlage gemindert werden muss, um den Wert der verdeckten Einlage im Anschluss dem anteilig berücksichtigten und korrigierten Gewinn wieder Hinzuzurechnen? Könnte hierdurch eine Doppelberücksichtigung der verdeckten Einlage vermieden werden?
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