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PV Anlage,§ 6 Abs. 3 EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, der Ehemann übertrug im Jahr 2022 unentgeltlich 2 PV-Anlagen (von mehreren) auf seine Ehefrau. Die neuen Regelungen des § 3 Nr. 72 kann der Ehemann vor der Schenkung nicht anwenden. Das Finanzamt möchte die stillen Reserven beim Ehemann durch die Entnahme in das Privatvermögen versteuern. Die Einlage bei der Ehefrau wäre dann mit dem Gemeinen Wert. Wir sehen in der Schenkung einen Fall des § 6 (3) EStG mit Übertragung zum Buchwert, also ohne Versteuerung der stillen Reserven zum jetzigen Zeitpunkt. Voraussetzung für den § 6(3) EStG ist jedoch, dass die spätere Versteuerung der stillen Reserven beim Beschenkten gewährleistet ist. Durch den § 3 Nr. 72 EStG sind die PV-Anlagen bei der Ehefrau jedoch ertragssteuerfrei, es liegt kein Wahlrecht vor. Somit sind auch bei einem potentiellen Verkauf in der Zukunft die stillen Reserven nicht zu besteuern, auch kein Wahlrecht. Kann man § 6 (3) EStG trotzdem anwenden? Dass die Versteuerung der stillen Reserven durch § 3 Nr. 72 nicht statt findet ist Resultat dessen, dass sich der Gesetzgeber nicht mit kleinen PV-Anlagen befassen möchte. Kann unser Mandant zum jetzigen Zeitpunkt deswegen "bestraft" werden und muss tatsächlich stille Reserven versteuern? Gibt es hierzu schon Literatur oder anhängige Verfahren? Wie sehen Sie das? Mit freundlichen Grüßen Jutta Zäh und Daniela Weber Steuerberaterinnen KFD Steuerberater
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