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Rücklage nach § 6 b EStG,Reinvestition,Abzugsbetrag nach § 6 b EStG

An der gewerblichen Dr. K GmbH & Co KG sind U zu 40% und P zu 60 % (Brüder) beteiligt. Die GmbH & Co. KG hält zu 100% Anteile an der operativ tätigen S-GmbH sowie an der gewerblichen IS GmbH & Co. KG. Im SBV von U und S befinden sich jeweils die Betrieblich genutzten Grundstücke zu je 50%. Daneben sind U und P zu je 50% an der vermögensverwaltenden Immo GmbH & Co. KG beteiligt. Die Immobilien sind bereits seit über 10 Jahren im Eigentum der GmbH & Co. KG. Die Gesellschafter wollen sich nun auseinandersetzen. Dabei soll U die Anteile an der VV Immo KG erhalten, P die Anteile an der gewerblichen Dr. K GmbH & Co. KG. Während der Veräußerungsgewinn des P bzgl seiner Anteile an der VV GmbH & Co. KG steuerfrei wäre, wäre derjenige des U an der Dr. K GmbH & Co. KG steuerpflichtig. Die Frage war nun, ob man durch eine gewerbliche Prägung der vermögensverwaltenden Immo GmbH & Co. KG den Veräußerungsgewinn der MU Anteile an der Dr. K GmbH & Co. KG nicht in eine 6b Rücklage einlagen könnte. Bzgl der GmbH Anteile (Veräu0ßerungsgewinn 200 T€) sowie der Immobilien im SBV müsste der VG begünstigungsfähig sein. Die 6b Rücklage ist personengebunden und kann auf die Sonderbilanz bei der dann gewerblichen Immo GmbH & Co. KG übertragen werden. Folge: Die Begünstigungen §§ 16,34 ESTG wären dann insgesamt nicht mehr anwendbar, auch soweit sie auf den nicht begünstigungsfähigen Teil entfallen Fragen 1) Die Rücklage kann nur iH des auf die Immobilien im SBV und die GMBH Anteile im GHV der Dr. K GmbH & Co KG gebildet werden 2) Gibt es anschließend eine Behaltensfrist im Betriebsvermögen der Immo GmbH & Co. KG oder kann diese nach Ersatzbeschaffung wieder in die VV übergehen 3) Stellt der Kauf der Anteile an der nun gewerblichen Immo GmbH & Co. KG bereits eine zulässige Ersatzbeschaffung dar? Diese würde dann NACH Veräußerung der Anteile durch U an P an der Dr. K GmbH & Co. KG erfolgen 4) Wäre, sofern die Immo GmbH & Co. KG gewerblich würde und gem. § 24 UmwStG in die Dr. K GmbH & CO. KG eingebracht würde nicht auch eine steuerneutrale Realteilung denkbar? Dankeschön!
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