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Liebhabereibetrieb,Totalgewinn,Steuerbarkeit

Folgender Sachverhalt: Herr W erbringt im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtige Beratungsleistungen. Außerdem vermietet er umsatzsteuerpflichtig ein Bürogebäude an einen Unternehmer. Seit Juli 2023 hat Herr W mit der M GmbH einen Kommissionsvertrag geschlossen. Nach diesem Vertrag soll die M GmbH gegen Provision in ihrem Internetshop die von Herrn W privat gebrauchten Modelleisenbahnen verkaufen. a) Die Verkäufe finden nur gelegentlich statt (z. B. Herr W stellt der M GmbH für das Jahr 2023 10 Modelleisenbahnen zum Verkauf zur Verfügung) b) Herr W stellt der M GmbH monatlich 5 Modelleisenbahnen zum Verkauf zur Verfügung Frage 1: Liegt bei nur gelegentlichen Verkäufen bzw. bei einer geringen Menge an zum Verkauf zur Verfügung gestellten Waren bereits ein Gewerbebetrieb vor? Wann kann man davon ausgehen, dass die über das Kommissionsgeschäft getätigten Verkäufe von Herrn W nicht mehr auf privater Ebene erfolgen, sondern eine gewerbliche Tätigkeit darstellen (regelmäßige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit) und folglich der Ertragsteuer unterliegen? Ist für die Abgrenzung, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt oder nicht, entscheidend, wie viele Waren Herr W zum Verkauf zur Verfügung stellt (siehe a) und b)) oder die tatsächlichen Verkäufe (z. B. zu a) Alle Modelleisenbahnen werden in 2023 verkauft bzw. zu b) es werden nur insgesamt 4 Modelleisenbahnen in 2023 verkauft)? Frage 2: Sind die Einnahmen, die Herr W erzielt, der Umsatzsteuer zu unterwerfen, auch wenn die Tätigkeit an sich privat einzuordnen ist (d. h. unterliegt bereits der erste Verkauf der Umsatzsteuer) oder ist der Verkauf für Herrn W nur umsatzsteuerpflichtig, wenn ein Gewerbebetrieb vorliegt?
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