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§ 16 EStG,Mitunternehmeranteile im BV,Begünstigung

Unsere Mandanten betreiben in der Form einer GBR (3 natürliche Personen als Gesellschafter) einen Gewerbebetrieb in der KFZ-Branche. Dieser soll zum zum 31.12.2023 im Rahmen einer Betriebsaufgabe eingestellt werden. Im Jahr 2010 wurde eine Immobilie im Betriebsvermögen der GBR veräußert. Der Veräußerungsgewinn wurde zum Teil in eine 6b-Rücklage eingestellt und folgendermaßen übertragen: Die Gesellschafter haben sich jeweils an einer Immobilien-Projekt GmbH & Co. KG beteiligt. Diese hat eine Immobilie erworben und die 6b-Rücklage wurde anteilig auf die im Betriebsvermögen in der GmbH & Co. KG gehaltenen Immobilie übertragen. Weitere Verbindungen zwischen der GBR und der GmbH & Co. KG bestehen nicht. Für die Gesellschafter wurde jeweils eine negative Ergänzungsbilanz zu der GmbH & Co. KG gebildet und fortgeführt. Die Einkünfte der GmbH & Co. KG werden gesondert für und auf die Namen der 3 Gesellschafter (nicht der GBR) gesondert festgestellt. Die Beteiligung an der GmbH & Co. KG wird seit Anschaffung in der Bilanz der GBR geführt. Die GmbH & Co. KG und die Anteile der Gesellschafter hieran weißt mittlerweile ein negatives Eigenkapital auf, hinzu kommen die negativen Ergänzungsbilanzen. Nun stellt sich die Frage der Behandlung der Beteiligungen an der GmbH & Co. KG bei Betriebsaufgabe der GBR: Die GmbH & Co. KG sollte ein originäres Betriebsvermögen besitzen, zu welchem dann die Immobilie aber für die Gesellschafter auch die in den Ergänzungsbilanzen geführten 6b-Rücklagen gehören? Führt die Betriebsaufgabe der Gesellschafter ihrer Mitunternehmeranteile der GBR zu einem zu beurteilenden und zu bewertenden Vorgang betreffend der Anteile an der GmbH & Co. KG (Rechtsträgerwechsel, Entnahme, Übergang in ein anderes BV) und sind hier stille Reserven zu realisieren? Oder gilt der Anteil an der GmbH & Co. KG, unabhängig von der Bilanzierung im Gesamthandvermögen der GmbH als ein unabhängiger Mitunternehmeranteil/Teilbetrieb der Gesellschafter - und kommt es nicht zu einkommensteuerlich relevanten Rechtsträgerwechselns/Wechseln der Vermögenssphäre? Stünde eine nicht stattfindende Realisierung von stillen Reserven an der GmbH & Co. KG der Nutzung des Freibetrages bzw. des besonderen Steuersatzes für die Betriebsaufgabe der GBR entgegen?
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